3. Abschnitt.
Das Prozeßrecht.
1. Gerichtsverfassung.
«) Richterliche Organe.
8 12 .
Allgemeines.
1. In den Rahmen der vom Kolonialrecht vorgenommenen Rezeption gehört auch die Konsulare Gerichtsverfassung, sodaß diese zunächst dazu berufen war, das Vorbild für die Einrichtung des kolonialen Gerichtswesens abzugeben. Ihre allgemeine Struktur zeigt sich in folgenden Bestimmungen des Konsularrechts.
Die Konsulargerichtsbarkeit wird ausgeübt durch den Konsul, das Konsulargericht und das Reichsgericht.') Das Konsulargericht, nach der Art unserer Schöffengerichte zusammengesetzt, besteht aus dem Konsul und je nach der zur Behandlung stehenden Sache aus zwei oder vier Laienbeisitzern,*) die, so weit es sich nicht um eine Beschwerde gegen eine vom Konsul als Einzelrichter in Strafsachen erlassene Entscheidung handelt, nur an der mündlichen Verhandlung und an den im Laus oder auf Grund dieser Verhandlung ergehenden Entscheidungen teilnehmen?) Die Beisitzer beruft der Konsul aus den „achtbaren Gerichtseingesessenen oder in Ermanglung solcher aus sonstigen achtbaren Einwohnern des Bezirks" für die Dauer des Geschäftsjahrs?) Das Reichsgericht hat außer seiner wie im heimischen Recht bestimmten erstinstanzlichen Tätigkeit') insbesondere die Konsulargerichts-
') 8 5 K. G. G. -) 8 8 I. c.
8 12 I. c. S) tz 55 , x
') 8 11' u. 10 !. c.