Print 
Die koloniale Rechtspflege und ihre Emanzipation vom Konsularrecht / von Ludwig Sieglin
Place and Date of Creation
Page
83
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

2. Gerichtliches Verfahren.

8 19.

Allgemeines.

Für das gerichtliche Verfahren gilt sowohl in den Konsular­gerichtsbezirken wie auch in den Kolonien grundsätzlich das mutterländische Recht, tz Jedoch enthält das Konsularrecht außerdem sehr eingehende Vorschriften, denen zwar das Vor­bild des im Reiche geltenden Verfahrens vorschwebt, die aber zugleich eine Vereinfachung und Anpassung desselben an die besonderen Verhältnisse der Konsulargerichtsbezirke bezwecken, wie dies schon 8 20 K. G. G. zum Ausdruck bringt, indem er die Geltung des heimischen Rechts ausschließt, soweit es Ein­richtungen und Verhältnisse voraussetzt, die in den Konsular­gerichtsbezirken fehlen. Iene besonderen konsularrechtlichen Vor­schriften hat das Kolonialrecht gleichfalls rezipiert. Dagegen hat es aus sich selbst heraus verhältnismäßig wenig Neues geschaffen. Es hat insbesondere trotz der veränderten Organisation der zweit- instanzlichen Gerichtsbarkeit besondere Bestimmungen über das Verfahren vor den Berusungs- und Beschwerdegerichten nicht getroffen, sondern sich damit begnügt, die für die erste Instanz geltenden im Allgemeinen für anwendbar zu erklären. Dagegen hat die Zwangsvollstreckung, das Zustellungs- und Kastenwesen in den Kolonien eine vom Konsularrecht bezw. heimischen Recht abweichende Regelung erfahren. Diese soll der leichteren Übersicht halber unten besonders zur Darstellung kommen.

h 8 19 K. G. G-; 8 3 Sch. G. G. 2) 8 3 Sch. G. G. 3) 8 8' d. Kais. Verordng. v. 9. Nov. 1900.

NI

6 '