2. Gerichtliches Verfahren.
8 19.
Allgemeines.
Für das gerichtliche Verfahren gilt sowohl in den Konsulargerichtsbezirken wie auch in den Kolonien grundsätzlich das mutterländische Recht, tz Jedoch enthält das Konsularrecht außerdem sehr eingehende Vorschriften, denen zwar das Vorbild des im Reiche geltenden Verfahrens vorschwebt, die aber zugleich eine Vereinfachung und Anpassung desselben an die besonderen Verhältnisse der Konsulargerichtsbezirke bezwecken, wie dies schon 8 20 K. G. G. zum Ausdruck bringt, indem er die Geltung des heimischen Rechts ausschließt, soweit es Einrichtungen und Verhältnisse voraussetzt, die in den Konsulargerichtsbezirken fehlen. Iene besonderen konsularrechtlichen Vorschriften hat das Kolonialrecht gleichfalls rezipiert. Dagegen hat es aus sich selbst heraus verhältnismäßig wenig Neues geschaffen. Es hat insbesondere trotz der veränderten Organisation der zweit- instanzlichen Gerichtsbarkeit besondere Bestimmungen über das Verfahren vor den Berusungs- und Beschwerdegerichten nicht getroffen, sondern sich damit begnügt, die für die erste Instanz geltenden im Allgemeinen für anwendbar zu erklären. Dagegen hat die Zwangsvollstreckung, das Zustellungs- und Kastenwesen in den Kolonien eine vom Konsularrecht bezw. heimischen Recht abweichende Regelung erfahren. Diese soll der leichteren Übersicht halber unten besonders zur Darstellung kommen.
h 8 19 K. G. G-; 8 3 Sch. G. G. 2) 8 3 Sch. G. G. 3) 8 8' d. Kais. Verordng. v. 9. Nov. 1900.
NI
6 '