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8 20 .
Zivilgerichtsbarkeit.
Für die bürgerlichen Rechtstreitigkeiten ist im Konsularrecht das amtsrichterliche Verfahren zu Grund gelegt; doch sollen auch die 348—354 L. P. O. betreffend ein vorbereitendes Verfahren in Rechnungssachen, Auseinandersetzungen und ähnlichen Prozessen Anwendung finden.') Die zulässigen Rechtsmittel sind die Berufung und die Beschwerde. Sie sind jedoch ausgeschlossen in den Sachen, in denen der Konsul allein zuständig ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes nicht mehr als 300 Mark beträgt. Eine Abweichung vom mutterländischen Recht enthält noch die Vorschrift, daß der Konsul auch aus die sofortige Beschwerde wie bei der einfachen Beschwerde in allen Fällen selbst seine Entscheidung abändern kann. Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Einreichung einer Berusungsschrist beim Konsul ohne Anwaltszwang,
Diese Bestimmungen haben durch das Kolonialrecht sachlich keinerlei Abänderungen erfahren.
8 21 .
Strafgerichtsbarkeit.
1. Mit Rücksicht darauf, daß das Konsulargericht im strafrechtlichen Verfahren die Schöffengerichts- und die Strafkammersachen abzuurteilen hat, sind dem Konsul in entsprechender Weise die Verrichtungen sowohl des Amtsrichters als auch des Strafkammervorsitzenden übertragen. Andererseits gilt für das Konsulargericht die im Mutterlande hauptsächlich nur für die Verhandlung vor den Schöffengerichten maßgebende Bestimmung, daß das Gericht über den Umfang der Beweisaufnahme entscheidet, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.
-) 8 41 K. G. G. 2) tztz 4g K. G. G. S) 8 52 K. G. G. Vgl. 8 244- Str.-Pr.-O. u. 8 60 6. G. G.