82
er die für dieses Schutzgebiet ernannten Notare der Aufsicht des Kaiserlichen Oberrichters unterstellte.') Außerdem hat der Gouverneur von Kiautschou auf Grund der Delegation seitens des Reichskanzlers unter dem 3. Mai 1903 eine eingehende Dienstanweisung für die dortigen Notare erlassen. Der Notar hat demnach vor dem Oberrichter einen Diensteid zu leisten. Er darf ohne triftigen Grund seine Dienste nicht verweigern und ist zur Verschwiegenheit in den von ihm geführten Verhandlungen verpflichtet. Er ist auch zuständig, Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts oder des Konkursverwalters vorzunehmen. Ferner hat er das allgemeine Notariatsregister, ein Register über Wechselproteste und ein Verwahrungsbuch über die eingehenden fremden Gelder oder sonstigen Wertsachen zu führen und ebenso wie die Urkunden dem Oberrichter auf Verlangen vorzulegen. Des weiteren enthält die Dienstanweisung insbesondere Vorschriften bezüglich des vom Notar zu führenden Dienstsiegels, über die Verwendung von Dolmetschern sowie über Urlaub und Vertretung des Notars.
Wenn das Kolonialrecht, wie wir gesehen haben, dem Notariat nur spärliche Normen widmet, so entspricht das insofern den tatsächlichen Verhältnissen, als bis jetzt nach der gütigen Auskunft des Reichskolonialamts der Reichskanzler nur in sehr geringem Umfang von seinem Recht, Notare zu ernennen, Gebrauch gemacht hat. Ein großes praktisches Bedürfnis dazu scheint demnach vorläufig in den Kolonien nicht vorzuliegen. In den bisherigen Fällen der Ernennung wurde nach dem im Allgemeinen in Preußen geltenden Grundsatz verfahren, Notariat und Rechtsanwaltschaft in einer Hand zu vereinigen. Daß dabei der Gesichtspunkt maßgebend war, „das Notariat nur solchen Rechtsanwälten zu verleihen, die sich längere Zeit hindurch in dem Schutzgebiet bewährt und dort schon festen Fuß gefaßt haben", ist gewiß eine gute Gewähr dafür, daß die Notare den besonderen kolonialen Verhältnissen gerecht zu werden vermögen.
h Verordnung des Reichskanzlers betreffend die Dienstaufsicht über die Notare im Kiautschou-Gebiet vom 18. Februar 1903, (D. 6. G. VII, 291).
°) D. K. G. VII, S. 302 ff.