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Die koloniale Rechtspflege und ihre Emanzipation vom Konsularrecht / von Ludwig Sieglin
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er die für dieses Schutzgebiet ernannten Notare der Aufsicht des Kaiserlichen Oberrichters unterstellte.') Außerdem hat der Gouverneur von Kiautschou auf Grund der Delegation seitens des Reichskanzlers unter dem 3. Mai 1903 eine eingehende Dienstanweisung für die dortigen Notare erlassen. Der Notar hat demnach vor dem Oberrichter einen Diensteid zu leisten. Er darf ohne triftigen Grund seine Dienste nicht verweigern und ist zur Verschwiegenheit in den von ihm geführten Ver­handlungen verpflichtet. Er ist auch zuständig, Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts oder des Konkursver­walters vorzunehmen. Ferner hat er das allgemeine Notariats­register, ein Register über Wechselproteste und ein Verwahrungs­buch über die eingehenden fremden Gelder oder sonstigen Wert­sachen zu führen und ebenso wie die Urkunden dem Oberrichter auf Verlangen vorzulegen. Des weiteren enthält die Dienst­anweisung insbesondere Vorschriften bezüglich des vom Notar zu führenden Dienstsiegels, über die Verwendung von Dol­metschern sowie über Urlaub und Vertretung des Notars.

Wenn das Kolonialrecht, wie wir gesehen haben, dem Notariat nur spärliche Normen widmet, so entspricht das insofern den tatsächlichen Verhältnissen, als bis jetzt nach der gütigen Aus­kunft des Reichskolonialamts der Reichskanzler nur in sehr ge­ringem Umfang von seinem Recht, Notare zu ernennen, Gebrauch gemacht hat. Ein großes praktisches Bedürfnis dazu scheint dem­nach vorläufig in den Kolonien nicht vorzuliegen. In den bis­herigen Fällen der Ernennung wurde nach dem im Allgemeinen in Preußen geltenden Grundsatz verfahren, Notariat und Rechts­anwaltschaft in einer Hand zu vereinigen. Daß dabei der Ge­sichtspunkt maßgebend war,das Notariat nur solchen Rechts­anwälten zu verleihen, die sich längere Zeit hindurch in dem Schutzgebiet bewährt und dort schon festen Fuß gefaßt haben", ist gewiß eine gute Gewähr dafür, daß die Notare den beson­deren kolonialen Verhältnissen gerecht zu werden vermögen.

h Verordnung des Reichskanzlers betreffend die Dienstaufsicht über die Notare im Kiautschou-Gebiet vom 18. Februar 1903, (D. 6. G. VII, 291).

°) D. K. G. VII, S. 302 ff.