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Die koloniale Rechtspflege und ihre Emanzipation vom Konsularrecht / von Ludwig Sieglin
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b) Nichtrichterliche Organe.

8 16.

Staatsanwaltschaft.

1. Nach dem Konsularrecht ist für die Verrichtungen, die der Staatsanwaltschaft obliegen, keine besondere Behörde tätig. Es mutz dabei aber zwischen Strafsachen und bürgerlichen Rechts­streitigkeiten, soweit bei letzteren die Mitwirkung der Staats­anwaltschaft stattfindet, unterschieden werden.

Mit den letzteren besaßt sich § 42 K. G. G. Er bezieht sich aus diejenigen Rechtsstreitigkeiten, welche die Nichtigkeit einer Ehe zum Gegenstand haben, aus Entmündigungssachen sowie auf das Ausgebotsversahren zum Zweck der Todeser­klärung. In diesen Fällen werden die Verrichtungen der Staats­anwaltschaft vom Konsul einer der zur Ausübung der Rechts- anwaltschast zugelassenen Personen, einem andern achtbaren Gerichtseingesessenen oder sonst im Konsulargerichtsbezirk be­findlichen Deutschen oder Schutzgenossen übertragen, während im übrigen die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft nicht stattfindet.

In den Strafsachen dagegen ist weder eine staatsanwalt- schaftliche Behörde noch auch eine mit ihren Verrichtungen für den einzelnen Fall besonders betraute Person zur Mitwirkung berufen. Der Konsul selbst hat die Aufgabe, auch die der Staats­anwaltschaft obliegenden Dienstgeschäfte, soweit das Konsulare Strafverfahren Raum dafür läßt, zu besorgen. In seiner Hand liegt zunächst das ganze vorbereitende Verfahren.') Hat er nicht sofort das Hauptverfahren eröffnet, so verfügt er nach Be­endigung des Vorverfahrens, wenn zureichende tatsächliche An­haltspunkte vorliegen, die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Diese Verfügung tritt an die Stelle der öffentlichen Klage und hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter Hervorhebung der gesetzlichen Merkmale und des anzuwenden-

h 8 56 6. G. G.