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Die koloniale Rechtspflege und ihre Emanzipation vom Konsularrecht / von Ludwig Sieglin
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Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Selbst die Bestimmungen für Kiautschou lassen, wie wir gesehen haben, in dieser Hinsicht jegliches Zugeständnis vermissen. Die Notwendigkeit einer dahingehenden Regelung, die natürlich durch die Zahl der in den Schutzgebieten tätigen Rechtsanwälte bedingt ist, wird aber mit dem Fortschreiten der allgemeinen kolonialen Entwicklung wohl fühlbar werden, und eine Nachahmung des heimischen Vorbilds wird um so leichter möglich sein, als nach den bis­herigen Anzeichen das Kolonialrecht auch bei der Auswahl der als Rechtsanwälte zuzulassenden Personen nach den Grundsätzen des heimischen Rechts zu verfahren gedenkt.

8 18.

Notariat.

Noch stiefmütterlicher freilich als die Rechtsanwaltschaft ist das Notariat behandelt. Während das Konsularrecht über­haupt keine Bestimmungen darüber enthält, beschränkt sich das Kolonialrecht aus einige wenige Vorschriften. Die Grundlage hierfür ist im 8 6 Sch. G. G., wo die der Kaiserlichen Ver­ordnung unterliegenden Materien ausgezählt werden, unter Nr. 8 gegeben. In Aussicht genommen ist hier ein einfacheres Ver­fahren für die notariellen wie für die gerichtlichen Beur­kundungen, jedoch mit Ausschluß der Verfügungen von Todes­wegen, ferner die Beschränkung der Zuständigkeit der Notare. Hierzu ist dann die Vorschrift ergangen, daß die Zuständigkeit der Notare in den Kolonien aus Rechtsgeschäfte unter Lebenden beschränkt und zur Ernennung der Notare der Reichskanzler ermächtigt ist.')

Für die Schutzgebiete Afrikas und der Südsee fehlen weitere Bestimmungen, da der Reichskanzler von der ihm gemäß ß 15 Sch. G. G. zustehenden Befugnis, die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu treffen, nur bezüglich des Schutzgebietes von Kiautschou Gebrauch gemacht hat, indem

') 8 11 der Kaiserlichen Verordnung vom 9. November 1900.