Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Selbst die Bestimmungen für Kiautschou lassen, wie wir gesehen haben, in dieser Hinsicht jegliches Zugeständnis vermissen. Die Notwendigkeit einer dahingehenden Regelung, die natürlich durch die Zahl der in den Schutzgebieten tätigen Rechtsanwälte bedingt ist, wird aber mit dem Fortschreiten der allgemeinen kolonialen Entwicklung wohl fühlbar werden, und eine Nachahmung des heimischen Vorbilds wird um so leichter möglich sein, als nach den bisherigen Anzeichen das Kolonialrecht auch bei der Auswahl der als Rechtsanwälte zuzulassenden Personen nach den Grundsätzen des heimischen Rechts zu verfahren gedenkt.
8 18.
Notariat.
Noch stiefmütterlicher freilich als die Rechtsanwaltschaft ist das Notariat behandelt. Während das Konsularrecht überhaupt keine Bestimmungen darüber enthält, beschränkt sich das Kolonialrecht aus einige wenige Vorschriften. Die Grundlage hierfür ist im 8 6 Sch. G. G., wo die der Kaiserlichen Verordnung unterliegenden Materien ausgezählt werden, unter Nr. 8 gegeben. In Aussicht genommen ist hier ein einfacheres Verfahren für die notariellen wie für die gerichtlichen Beurkundungen, jedoch mit Ausschluß der Verfügungen von Todeswegen, ferner die Beschränkung der Zuständigkeit der Notare. Hierzu ist dann die Vorschrift ergangen, daß die Zuständigkeit der Notare in den Kolonien aus Rechtsgeschäfte unter Lebenden beschränkt und zur Ernennung der Notare der Reichskanzler ermächtigt ist.')
Für die Schutzgebiete Afrikas und der Südsee fehlen weitere Bestimmungen, da der Reichskanzler von der ihm gemäß ß 15 Sch. G. G. zustehenden Befugnis, die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu treffen, nur bezüglich des Schutzgebietes von Kiautschou Gebrauch gemacht hat, indem
') 8 11 der Kaiserlichen Verordnung vom 9. November 1900.