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Konsularrecht geschaffenen Abhängigkeitsverhältnisses der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Gericht und macht dem den Anschauungen des mutterländischen Rechts entsprechenden Grundsatz der Koordination beider Behörden Platz.
8 17.
Rechtsanwaltschaft.
1. Über die Zulassung von Rechtsanwälten bei den Konsulargerichten bestimmt der Konsul. Seinem Ermessen sind hierbei durch gesetzliche Vorschriften keinerlei Grenzen gesetzt. Auch ist die Zulassung widerruflich. Doch ist gegen die Entscheidung des Konsuls, durch die der Antrag auf Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft abgelehnt oder eine bereits erfolgte Zulassung widerrufen wird, die Beschwerde an den Reichskanzler gegeben. Die Namen der zugelassenen Rechtsanwälte werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen und öffentlich bekannt gemacht, r)
Dagegen fehlen im Konsularrechte besondere Vorschriften über die Tätigkeit der Rechtsanwälte. Das K. G. G. enthält nur die Bestimmung, daß der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung vor der Berufungsinstanz durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen kann, daß es aber zur Verhandlung und Entscheidung über die von ihm eingelegte Berufung weder seiner noch seines Verteidigers Anwesenheit bedarf. ?) In Zivilsachen ist, sowohl in erster Instanz, da das amtsrichterliche Verfahren zu Grund gelegt ist, als auch bei Einlegung der Berufung der Anwaltszwang ausgeschlossen.')
2. Obwohl gegenüber dem Konsularrecht durch die erweiterte Zuständigkeit der Gerichte in den Kolonien hier noch mehr Raum für die rechtsanwaltschastliche Tätigkeit geschaffen ist, tut doch das Sch. G. G. der Rechtsanwaltschast keinerlei Er-
I) 8 17 6. G. G. h 8 69 6. G. G. ') 88 41. 45^ 6. G. G.