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Die koloniale Rechtspflege und ihre Emanzipation vom Konsularrecht / von Ludwig Sieglin
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Die direkte und indirekte Wertzuwachssteuer wie auch die Grundsteuer gelten als öffentliche Lasten, die zu ihrer Rechts­wirksamkeit der Eintragung in das Grundbuch nicht be­dürfen.

Eine Regelung der Rechtsverhältnisse an herrenlosem Land erübrigt sich in Kiautschou, da es hier herrenloses Land im Sinn der bisherigen Ausführungen nicht gibt. -)

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Regelung des Grundstücksverkehrs der Weißen.

Der Grundstücksverkehr der Weißen bestimmt sich zunächst nach der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, v. 21. November 1902.») Danach kommt aus ihn zufolge der Inbezugnahme des Konsularrechts grundsätzlich das mutterländische Recht zur Anwendung, also hauptsächlich das B.G.B., das E.G.B. G. B. und die Reichsgrundbuchordnung v. 24. März 1897.4) Doch gelten Abweichungen für Auflassung, ins Grundbuch einzutragende Geldbeträge, Führung und Einrichtung der Grundbücher, sonstige Ausführung der Reichsgrundbuchordnung, Anlegung neuer Grundbücher und Grundstücke, für die ein Grundbuchblatt noch nicht angelegt ist. In Ansehung der letzten beiden Punkte ist die Regelung in Kiautschou anders, als in den afrikanischen und Südseekolonien.

1. Die Auflassung ist mit Rücksicht aus die ungenügenden Verkehrsverhältnisse in den Kolonien dadurch wesentlich er-

4) V. d. Gouv. betr. d. Rechte an Grundst. v. 30. März 1903. Z 6. 2) Die bereits erwähnte Kaiserliche Verordnung vom 21. November 1902, welche die Rechte an Grundstücken für alle Schutzgebiete gemeinsam behandelt, berührt die bisher erörterten Vorschriften der einzelnen Kolonien nur insofern, als sie diese Vorschriften ausdrücklich aufrecht erhält und be­stimmt, daß, soweit dort von Kronland die Rede ist, es als im Eigentum des Fiskus des jeweiligen Schutzgebiets stehend anzusehen ist. (HZ 5, 6. 25>. s, D. 6. G. VI. S. 4sf. 4) Dgl. 8 1 d. V. v. 21. XI. 1902.

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