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Die koloniale Rechtspflege und ihre Emanzipation vom Konsularrecht / von Ludwig Sieglin
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Konsulargerichtsbezirken bestand. Und so sehen wir den eigen­artigen Fall, daß die Ähnlichkeit der tatsächlichen Verhältnisse der Konsulargerichtsbezirke und der Kolonien, die gerade der Grund für die Rezeption des Konsularrechts in den Kolonien war, auch hier wieder ihre Wirkung ausübt, aber in umge­kehrter Richtung. Das Kolonialrecht ist dem Mutterschoß ent­wachsen und zum Kinde kommt die Mutter, um von ihm zu lernen: das neue Konsularrecht rezipiert die aus dieKolonial- gesellschast" bezüglichen kolonialrechtlichen Vorschriften?)

Es ist darum freilich keineswegs ausgeschlossen, daß sich Gesellschaften und Vereine nach den Bestimmungen des bürger­lichen und Handelsrechts bilden. Tatsächlich kommen auch in den Kolonien die verschiedenartigsten Gesellschaftsformen vor. Dagegen ist es ausgeschlossen, daß Vereine, die in den Kolonien oder in den Konsulargerichtsbezirken ihren Sitz haben, die Rechts­fähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister oder durch bundesstaatliche Verleihung erlangen?)

3. Das liegenschastliche bürgerliche Recht.

-i. Das Grunderroerbsrecht.

8 4.

«. Die Quellen.

Indem das alte Konsulargerichtsbarkeitsgesetz vorn 10. Iuli 1879 (8 3), ohne des Grundstücksrechts im besondern zu gedenken, bezüglich des ganzen bürgerlichen Rechts aus die heimischen Be­stimmungen Bezug nahm, wurden diese gemäß § 2 des Gesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete vom 16. April 1886 zunächst auch in den Kolonien geltendes Recht. Aber schon durch die Novelle vom 7. Iuli 1887 wurde diesem Gesetz als Ziffer 6 des 8 3 die dann auch in die späteren Ko- lonialgesetze übergegangene Bestimmung beigefügt, daß durch Kaiserliche Verordnung eine von den Vorschriften des Konsular­

tz 6. G. G. 8 32.

tz K. G. G. 8 31; Sch. G. G. 8 3.