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erstere Gruppe von Vorschriften ist aufgehoben durch den ß 13 der allgemeinen Kais. V. betr. die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten vorn 9 November 1900'), deren ß 3 sich mit der vorn heimischen Recht abweichenden Regelung des kolonialen Liegenschastsrechts befaßt. Die Kaiserlichen Verordnungen der zweiten Gruppe sind aufgehoben und nebst den Verordnungen der ersten Gruppe ersetzt durch die allgemeine Kaiserliche Verordnung, betr. die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten vorn 21. November 1902"). Wie schon die früheren, auf den Grundstücksverkehr unter den Weißen pp. sich beziehenden, partikulären Verordnungen haben auch die beiden allgemeinen Verordnungen die Verordnungsbesugnis in umfassendem Maße an den Reichskanzler und unter der Bedingung seiner Genehmigung an die Gouverneure delegiert.") Auch hat der Reichskanzler aus eigener Machtbefugnis solche Delegation vorgenommen. Die Gouverneure ihrerseits haben von der ihnen übertragenen Verordungsbefugnis Gebrauch gemacht. ^)
Die Aufteilung des Grundeigentums unter Farbige, Weiße und Fiskus.
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Fm allgemeinen.
Die Gründe, die früh schon zur Emanzipation des kolonialen Grundstücksrechts vom Konsularrecht geführt haben, erkennt Köbnerb) wohl mit Recht in folgenden zwei Aufgaben jeder Kolonialpolitik. Es gilt, wie er meint, hinsichtlich des Grundbesitzes in den Kolonien einmal die Rechte und Interessen der eingeborenen Bevölkerung und diejenigen der kolonisieren-
>) D. K. G. V, S. 158.
2) D K. G. VI, S. 4 ff., vergl. namentlich 8 28.
2) Vgl. Z 3 der Kais. V. v. 9. Nov. 1900 u. 88 5, 6. 26 der Kais. V. v. 21. Nov. 1902 a. a. O.
st Auf die vorstehenden Ausführungen hat die Auffassung des Herrn Professors Naendrup bestimmenden Einfluß ausgeübt.
S) Köbner, D. K. R., S. 1122 s.