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Die koloniale Rechtspflege und ihre Emanzipation vom Konsularrecht / von Ludwig Sieglin
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erstere Gruppe von Vorschriften ist aufgehoben durch den ß 13 der allgemeinen Kais. V. betr. die Rechtsverhältnisse in den deut­schen Schutzgebieten vorn 9 November 1900'), deren ß 3 sich mit der vorn heimischen Recht abweichenden Regelung des kolo­nialen Liegenschastsrechts befaßt. Die Kaiserlichen Verordnungen der zweiten Gruppe sind aufgehoben und nebst den Verordnungen der ersten Gruppe ersetzt durch die allgemeine Kaiserliche Verord­nung, betr. die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutz­gebieten vorn 21. November 1902"). Wie schon die früheren, auf den Grundstücksverkehr unter den Weißen pp. sich beziehen­den, partikulären Verordnungen haben auch die beiden allge­meinen Verordnungen die Verordnungsbesugnis in umfassendem Maße an den Reichskanzler und unter der Bedingung seiner Ge­nehmigung an die Gouverneure delegiert.") Auch hat der Reichs­kanzler aus eigener Machtbefugnis solche Delegation vorgenom­men. Die Gouverneure ihrerseits haben von der ihnen über­tragenen Verordungsbefugnis Gebrauch gemacht. ^)

Die Aufteilung des Grundeigentums unter Farbige, Weiße und Fiskus.

8 5 .

Fm allgemeinen.

Die Gründe, die früh schon zur Emanzipation des kolo­nialen Grundstücksrechts vom Konsularrecht geführt haben, er­kennt Köbnerb) wohl mit Recht in folgenden zwei Aufgaben jeder Kolonialpolitik. Es gilt, wie er meint, hinsichtlich des Grundbesitzes in den Kolonien einmal die Rechte und Interessen der eingeborenen Bevölkerung und diejenigen der kolonisieren-

>) D. K. G. V, S. 158.

2) D K. G. VI, S. 4 ff., vergl. namentlich 8 28.

2) Vgl. Z 3 der Kais. V. v. 9. Nov. 1900 u. 88 5, 6. 26 der Kais. V. v. 21. Nov. 1902 a. a. O.

st Auf die vorstehenden Ausführungen hat die Auffassung des Herrn Professors Naendrup bestimmenden Einfluß ausgeübt.

S) Köbner, D. K. R., S. 1122 s.