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Zwanzig Jahre Kolonial-Politik : ein notwendiger Systemwechsel und der Reichstag / [F. Oloff]
Entstehung
Seite
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II

Obiger Artikel war bis soweit geschrieben und befand sich unter der Presse, als mir die vorzügliche Denkschrift Prof. Pr. Helfferichs, Wirkl. Legationsrat,Zur Reform der kolonialen Verwaltungs-Organisation zu Gesicht kam.

Mit dieser meines Erachtens hervorragenden Schrift gehe ich wohl in fast allen Punkten, die die heimische Reform der Organisation betreffen, vollkommen einig und ich habe viel aus ihr gelernt, was man als Kaufmann vielleicht nicht wissen konnte, und habe die Schrift aus der Hand gelegt mit dem starken Empfinden: Wenn alle unsere Kolonial­beamten zu Hause und in den Kolonien so unterrichtet wären und so dächten wie Prof. Dr. Helfferich, dann brauchte man sich um das Gedeihen unserer Kolonien keine Sorgen zu machen! Dies ist nun aber einmal nicht der Fall. Wir haben mit der Verschiedenheit menschlicher Begabung für die rich­tige Erkenntnis kolonialer Verhältnisse, und mit dem durch die klimatischen Verhältnisse bedingten öfteren Wechsel in der Besetzung der höheren Beamtenposten einschliesslich dessen des Gouverneurs zu rechnen, und da scheint es mir unbedingt erforderlich, dass bei einer eventuellenReform der kolonialen Verwaltungs-Organisation für die lokale Ver­waltung eine Form gefunden- wird, durch die der, durchaus denkbaren und möglichen, falschen oder einseitigen Auf­fassung der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen der einzelnen Kolonien seitens des Gouverneurs entgegengewirkt werden könnte.

Hochinteressant und z. T. nicht, bekannt waren mir die Ausführungen Prof. Dr. Helfferichs, die in folgenden beiden Absätzen auf Seite 33 ihren Abschluss Anden:

Die Durchführung einer solchen Regelung für die deutschen Kolonialetats würde nur im Wege einer Ab­änderung des zurzeit gültigen Finanzgesetzes für die Kolonien, des Gesetzes vom 30. März 1892, erfolgen können. Denn nach diesem Gesetze sind die sämtlichen Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete auf den Etat der Schutzgebiete zu bringen, der durch Reichs­gesetz festzustellen ist. Dieses Gesetz lässt für eine selbständige Finanzwirtschaft und eine Selbstverwaltung auch derjenigen Kolonien, die heute schon oder künftig-

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