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Das Finanzrecht der deutschen Schutzgebiete / von R. Reinecke
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Kapitel 2.

Finanzwirtschaft.

§ 8. Verwaltungsvermögen.

Wie jedes Institut, das einen größeren Betrieb hat und deshalb einer ausgedehnten und weit verzweigten Verwaltungsorganisation be­darf, haben auch die einzelnen Schutzgebiete ein sog. V e r w a 11 u n g s- vermögen. Bei der Verschiedenheit der Schutzgebiete ist auch die Art der Gegenstände dieses Vermögens verschieden. Unter Ver­waltungsvermögen versteht man die geldwerten Güter einer Gebiets­körperschaft oder eines Instituts (z. B. auch einer Werft etc.), die zur Verwaltung derselben nötig sind, deren Wert in der Benutzung zu Verwaltungszwecken liegt, ohne daß sie nun selbst Geld einbringen, z. B. Verwaltungsgebäude, Schiffe im Dienste der Verwaltung, öffent­liche Straßen und Wege u. s. w. Die Schaffung solches Verwaltungs­vermögens ist stets naturgemäß von vorn herein eine unumgängliche Notwendigkeit. Sie können allerdings gelegentlich, z. B. durch Ver­mietung überflüssiger Räume, Erträge abwerfen, aber das ist nicht ihr Zweck J ).

§ 9. Finanzvermögen.

Dem Verwaltungsvermögen steht nun das Finanzvermögen der Schutzgebiete gegenüber, d. h. das Vermögen, das sich aus den fis­kalischen Betrieben, deren Einkommen und andern Einnahmen ab­werfenden Gütern zusammensetzt, wo also der Fiscus in Konkurrenz tritt mit dem Privatmann und privaten Erwerbsgesellschaften. Sie sind die älteste Einnahmequelle der Staaten, früher in merkantilistischer Weise ergänzt und vermehrt. Ihr alleiniger Zweck ist es, Erträge ab­zuwerfen. Diese zeigen in allen Schutzgebieten im wesentlichen die gleichen Grundlagen : gewerbliche Anlagen und Kronland.

Unter ersteren treten namentlich die Eisenbahnen hervor, soweit sie fiskalisch sind. Ihre Bedeutung für die Einnahmen der Schutz­gebiete läßt eine etwas eingehendere Erörterung in einem besonderen Paragraphen wohl gerechtfertigt erscheinen. Desgleichen sollen die Einnahmen aus dem fiskalischen Bergbau als Regel im Zusammen­hänge mit den Einnahmen aus den Konzessionen des privaten Berg­baus vorgetragen werden. Nur das Schutzgebiet Kiautschou hat das Bergregal eingeführt, während in den andern Kolonien solches zwar

J ) Laband, Annalen 1873, Seite 414.