Kapitel 4.
Das Geldwesen und die Banknoten.
§ 23. Das Geldwesen der Schutzgebiete im allgemeinen.
Das Geldwesen ist in den meisten unserer Kolonien heute im allgemeinen einheitlich geordnet. Nachdem bereits eine Menge Verordnungen der Gouverneure 1 ) in allen Schutzgebieten mit Ausnahme Deutsch-Ostafrikas und Kiautschous die Reichsmarkrechnung eingeführt und für einige fremde Geldmünzen, insbesondere englische Kolonialmünzen, ein festes Wertverhältnis zur deutschen Währung geschaffen hatten, wurde das Münzwesen für das ganze deutsche Kolonialreich — aber wieder mit den beiden erwähnten Ausnahmen — durch eine einzige Verordnung einheitlich wenigstens in seinen Grundzügen, geregelt. Das Geld-, besonders das Münzwesen dieser Schutzgebiete beruht heute auf der Verordnung des Reichskanzlers, betr. das Geldwesen der Schutzgebiete außer Deutsch-Ostafrika und Kiautschou, vom 1. Februar 1905 2 3 ). ln Kraft getreten ist sie auf Grund der Ermächtigung des § 8, Ziff. 5 für Südwestafrika am 1. Jan. 1906 gemäß der Bekanntmachung vom 15. Nov. 1905 a ), für Togo am 1. Juni 1907 gemäß der Bekanntmachung vom 1. Mai 1907 4 ), für Kamerun am 1. März 1908 gemäß der Bekanntmachung vom 24. Januar 1908 5 ) und für Neu-Guinea am 1. Okt. 1906 gemäß der Bekanntmachung vom 14. Nov. 1906 6 ). Darnach ist das Geldwesen des Reichsgebiets in diesen Schutzgebieten eingeführt, d. h. gesetzliche Zahlungsmittel sind sämtliche Münzen, die auf Grund reichsgesetzlicher Bestimmungen im Reiche Zahlungsmittel sind (also geworden sind und später werden). Während aber im Reiche der Privatmann Silbergeld nur bis zum
J ) vergl. die Verordnungen bei Weber, S. 123 f; ferner Denkschrift 1903/C5. XI. 1. Nr. 665, S. 3S59ff.
2 ) Riebow, D. K. G-, Bd. IX, S. 43; Koch, Münzgesetzgebung, S. 109.
3 ) Kol.-Bl. 1907, S. 31.
4 ) Kol.-Bl. 1907, S. 1184.
6 ) Kol.-BI. 1908, S. 322.
5 ) Riebow, D. K. G., Bd. IX. S. 39.