Kapitel 1.
Die Finanzverfassung.
§ 1. Finanzgesetzgebung.
In den Anfängen unserer kolonialen Entwickelung erachtete man es für ausreichend, dem Kaiser, der ja hinsichtlich des Erwerbs der Schutzgebiete als eines Akts des Völkerrechts gemäß Art. 11 R. V. und hinsichtlich der völkerrechtlichen Vertretung zuständig war, auch die Regelung der Rechtsverhältnisse der deutschen Kolonien zu überlassen. Als aber das Kolonialwesen größere Maßstäbe annahm und eine größere Ausrüstung mit Verwaltungsbeamten erforderte, entschloss sich die Reichsregierung zu einer gesetzlichen Regelung der Schutzgebietsverhältnisse. So erging denn am 17. April 1886 das Gesetz betr. die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, neu redigiert am 25. Juli 1900, unser erstes koloniales Gesetz, und, wie man wohl sagen kann, das Verfassungsgesetz unserer Kolonien, wie es sich insbesondere im § 1 wiederspiegelt, wenn es dort heißt:
«Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des Reiches aus.»
Da dem Kaiser somit die Ausübung der Schutzgewalt in toto ohne Einschränkung übertragen ist, und er sie ohne Mitwirkung des Bundesrats und des Reichstages ausübt, so ist er zum Erlaß von Anordnungen jeglicher Art auf dem Gebiete des Finanzwesens befugt. Dies findet nur seine Grenze, soweit durch Reichsgesetz eine Regelung bereits erfolgt ist. Denn der Weg der Reichsgesetzgebung ist für alle die Schutzgebiete betreffenden Angelegenheiten die verfassungsmäßig zulässige und rechtlich wirksame Form, da für jeden Willensakt des Reiches die Form des Gesetzes Verwendung finden kann. Während bei uns im Reiche und im Preußischen Staate nun der größte Teil der Einnahmen auf Gesetz beruhen, Steuern, Zölle, Gebühren etc. durch Gesetz eingeführt sind und dem Verordnungsrecht nur wenig überlassen ist, ist es in den Schutzgebieten anders. Man hat sich zwar auf Art. 4 R. V. berufen x ) und behauptet, es könnten nur durch Zusammenwirken der gesetzgebenden Körperschaften des Reiches solche Einnahmen festgesetzt werden, doch ist dem gegenüber daran
,) Hänel, Staatsrecht. Seite 838/839.