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nicht damit Genüge geschehen, dass die Verordnungen, wie die Praxis tatsächlich verfährt, in durchaus ungeordneter Weise in Blättern veröffentlicht werden, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehren.
Dass einer Verkündigung kolonialer Verordnungen im Reichs- gesetzblatt nichts im Wege steht, ist nach dem Vorigen natürlich; andererseits genügt aber auch zur .Rechtsgültigkeit die Publikation im Kolonialblatt, da die Art der Publikation dann als hinreichend angesehen werden muss, wenn sie in einem Blatte erfolgt, das unter der amtlichen Verantwortlichkeit einer zur Verkündigung ermächtigten Behörde herausgegeben wird. Das ist aber für das von dem Kolonialamt herausgegebene „Deutsche Kolonialblatt“') ebenso gut der Pall wie für das Reichsgesetzblatt, das Zentralblatt für das Deutsche Reich und den Reichsanzeiger. — Die Zerrissenheit, welche die Verteilung der Kolonialverordnungen auf die verschiedenen Publikationsorgane mit sich bringt, wäre noch eher zu ertragen, wenn sie nicht so willkürlich wäre, und sich bestimmte massgebende Gesichtspunkte für die jeweils gewählte Art der Veröffentlichung erkennen Hessen, z. B. ein Unterschied eingehalten würde in der Verkündigung der allgemeinen Verordnungen und Verfügungen einerseits, und in der Veröffentlichung bloss tatsächlicher Mitteilungen, der Runderlasse und Dienstvorschriften andererseits, die ausschliesslich sich an Behörden wenden.
Die Vereinheitlichung der Verkündigungsmittel kaiserlicher Kolonialverordnungen geschähe am besten durch ein Gesetz, das zum einzigen amtlichen Publikationsorgan für Kolonialverordnungen das „Deutsche Kolonialblatt“ erklärte. Der Erlass einer derartigen Bestimmung im Wege kaiserlicher Verordnung, wie Giebke ihn vorschlägt, bietet m. E. keine hinreichend feste Grundlage.
Allgemeine Bestimmungen über das Inkrafttreten der kaiserlichen Kolonialverordnungen existieren nicht. Insbesondere bezieht sich der § 30 KGG. in Verbindung mit § 3 SchGG. nicht hierauf. Der Termin wird regelmässig in den einzelnen Verordnungen besonders festgesetzt.
§ 8. Das Vci'ordimngsrecht des Reichskanzlers und der Kolonial-
Beamten.
Der Reichskanzler nimmt gewohnheitsrechtlich in den deut-
1) Erscheint seit dem Jahre 1890 bei Mittler u. Sohn in Berlin.