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Das Gesetzgebungs- und Verordnungsrecht in den deutschen Kolonien / von Franz Josef Sassen
Entstehung
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dann auch die noch bestehenden Kolonialgesetze, an erster Stelle das Schutzgebietsgesetz beliebig abgeändert werden könnten.

Nun liegen die Verhältnisse ja nicht so. als ob die Regierung bei der Schaffung des kolonialen Grundgesetzes geradezu die Ab­sicht gehabt hätte, der Mitwirkung des Reichstags bei der Ko­lonialgesetzgebung zwecks leichterer Beseitigungsmöglichkeit keine gesetzliche Garantie zu geben. Dann hätte sie den Weg der Gesetzgebung überhaupt gar nicht zu betreten brauchen. Dies aber tat sie in der redlichen Absicht, sich mit dem Reichstage ins Einvernehmen zu setzen undweil sie ihrerseits nicht die Veranlassung bieten wollte, dass die Früchte dieses Einver­nehmens durch Hervorkehrung konstitutioneller Fragen geschädigt würden 1 ). Infolgedessen kam sie auch dem Reichstage entgegen, als dieser den Willen kundgab, die Grundlagen der kolonialen Rechtsverhältnisse durch ein Gesetz festzulegen und einen Teil derselben auch für die Zukunft der Regelung durch Gesetz vor­zubehalten. In dem Gedanken aber, dass Kolonialgesetzgebung nichts anderes sei als Reichsgesetzgebung, hielt man es gera­dezu für selbstverständlich, dass auch die gesetzgebenden Fak­toren für beide dieselben seien. Und selbst da, wo man vor­sichtiger war und sich nach einem Rechtstitel für die koloniale Gesetzgebung umsah, da ging man, ihn aus der Reichsverfassung herleitend, einen falschen Weg und hielt seine gesetzliche Fest­legung für überflüssig. Im Interesse der Rechtssicherheit aber ist es dringend erwünscht, dass das Gesetzgebungsrecht von Bun­desrat und Reichstag in dem Schutzgebietsgesetz als dem kolo­nialen Verfassungsgesetz seinen unzweideutigen Ausdruck finde.

§ 6. Der Weg der Kolonialgesetzgebung und ihr Anwendungs­gebiet.

Das Zustandekommen eines Kolonialgesetzes unterscheidet sich nach aussen hin in nichts von dem Zustandekommen eines Reichsgesetzes. Ihrer innerstaatsrechtlichen Bedeutung nach sind die einzelnen Akte der Kolonialgesetzgebung wesentlich von denen der Reichsgesetzgebung unterschieden 2 ).

Das Recht der Initiative steht zunächst ebenso wie

1) Bundesratsbevollmächtigter v. Schelling im Reichstage (vgl. StB. 1885/86 Bd. T, S. 653).

2) Ygl. v. Hoffmann, KR. S. 37 ff.