dann auch die noch bestehenden Kolonialgesetze, an erster Stelle das Schutzgebietsgesetz beliebig abgeändert werden könnten.
Nun liegen die Verhältnisse ja nicht so. als ob die Regierung bei der Schaffung des kolonialen Grundgesetzes geradezu die Absicht gehabt hätte, der Mitwirkung des Reichstags bei der Kolonialgesetzgebung zwecks leichterer Beseitigungsmöglichkeit keine gesetzliche Garantie zu geben. Dann hätte sie den Weg der Gesetzgebung überhaupt gar nicht zu betreten brauchen. Dies aber tat sie in der redlichen Absicht, sich mit dem Reichstage ins Einvernehmen zu setzen und „weil sie ihrerseits nicht die Veranlassung bieten wollte, dass die Früchte dieses Einvernehmens durch Hervorkehrung konstitutioneller Fragen geschädigt würden“ 1 ). Infolgedessen kam sie auch dem Reichstage entgegen, als dieser den Willen kundgab, die Grundlagen der kolonialen Rechtsverhältnisse durch ein Gesetz festzulegen und einen Teil derselben auch für die Zukunft der Regelung durch Gesetz vorzubehalten. In dem Gedanken aber, dass Kolonialgesetzgebung nichts anderes sei als Reichsgesetzgebung, hielt man es geradezu für selbstverständlich, dass auch die gesetzgebenden Faktoren für beide dieselben seien. Und selbst da, wo man vorsichtiger war und sich nach einem Rechtstitel für die koloniale Gesetzgebung umsah, da ging man, ihn aus der Reichsverfassung herleitend, einen falschen Weg und hielt seine gesetzliche Festlegung für überflüssig. Im Interesse der Rechtssicherheit aber ist es dringend erwünscht, dass das Gesetzgebungsrecht von Bundesrat und Reichstag in dem Schutzgebietsgesetz als dem kolonialen Verfassungsgesetz seinen unzweideutigen Ausdruck finde.
§ 6. Der Weg der Kolonialgesetzgebung und ihr Anwendungsgebiet.
Das Zustandekommen eines Kolonialgesetzes unterscheidet sich nach aussen hin in nichts von dem Zustandekommen eines Reichsgesetzes. Ihrer innerstaatsrechtlichen Bedeutung nach sind die einzelnen Akte der Kolonialgesetzgebung wesentlich von denen der Reichsgesetzgebung unterschieden 2 ).
Das Recht der Initiative steht zunächst ebenso wie
1) Bundesratsbevollmächtigter v. Schelling im Reichstage (vgl. StB. 1885/86 Bd. T, S. 653).
2) Ygl. v. Hoffmann, KR. S. 37 ff.