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Das Gesetzgebungs- und Verordnungsrecht in den deutschen Kolonien / von Franz Josef Sassen
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keit, gesetzlich war sie allerdings nicht und brauchte es auch nicht zu sein, da sie der Souveränität des Eeichs über die neuerworbenen Gebiete entsprang. Dadurch gerade unterschied sich der Bundes­rat in seiner Stellung gegenüber dem Reichsneuland wesentlich von den übrigen Reichsorganen, für die eine Kompetenz in kolo­nialen Dingen nur durch gesetzliche Delegation begründet werden konnte. Ob in Zukunft ein Anderer als der Bundesrat die Staats­gewalt in den Kolonien ausüben sollte, das zu bestimmen, lag im Interesse der Legislative.

Und deshalb ist es unrichtig, die Vertretung der Souveränität im Reiche als eine verfassungsmässig zwischen Bundesrat und Kaiser verteilte anzunehmen. Der Kaiser ist als solcher weder Träger noch Mitträger der Reichsgewalt. Mitträger ist er höch­stens als einer der regierenden Fürsten, in seiner Eigenschaft als König von Preussen. Als Kaiser aber ist er bloss Reichsorgan, dem seine Kompetenzgrenzen durch die Reichsverfassung und Reichsgesetze gezogen sind. Deshalb handelte der Kaiser auch, wenn er vor dem Erlass des Schutzgebietsgesetzes regierend in den Kolonien tätig wurde, ohne gesetzliche Legitimation. Diese seine Lage aber teilte der Bundesrat damals nicht mit ihm. Als allgemeiner Vertreter des Trägers der Reichsstaatsgewalt hätte er, wäre er in jener Zeit wirklich in den Kolonien regierend tätig geworden, des Rechtstitels nicht ermangelt.

Demgemäss war die Regierung mit Recht davon über­zeugt, dass, wenn sie in dem Entwürfe zum Schutzgebietsgesetz den Vorschlag machten, das bisher dem Bundesrat in vollem Um­fange zustehende Vertretungsrecht für den Bereich der Kolonien dem Kaiser zu übertragen, für den Fall der Annahme des Ent­wurfs eine Rechtsverschiebung eintreten und nicht nur die bisher tatsächliche Vertretung durch den Kaiser dadurch ge­setzlich sanktioniert werden würde.

§ 4. Seit dem Erlass des Schutzgebietsgesetzes.

Der zweite Teil der Erklärung des Bundesratsbevollmächtigten von Sclielling, deren Anfang wir im vorigen Paragraphen Wieder­gaben, findet am passendsten hier seinen Platz. Er lautet:Mit dieser Auffassung der rechtlichen Stellung des Bundesrats nämlich: als des Repräsentanten des Trägers der Reichsstaatsge­walt in den Kolonien für die Zeit vor Erlass des Schutzgebiets-