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leiter ein Verordnungsrecht auf Grund der Verfügungen des Gouverneurs vom 26. Februar 1901, 23. November 1913 und
14. Oktober 1910 142 ).
In Ostafrika ist durch Verfügung desi Gouverneurs vom
15. Oktober 1912 den Bezirksamtmännern ein Verordnungsrecht übertragen worden, das inhaltlich dem der Bezirksleiter in Südwestafrika entspricht 143 ).
Ein besonderes Verordnungsrecht haben die Bezirksamtmänner von Togo und Kamerun nicht. Dagegen haben sämtliche Bezirksamtmänner und zum Teil die Distriktschefs die Befugnis zum Erlass polizeilicher Strafverfügungen, die inhaltlich zurückgehen auf die Kaiserliche Verordnung betr. Zwangs.- und Strafbefugnisse vom 14. Juni 1905 und formell auf die hierzu von den Gouverneuren erlassenen Ausführungsbestimmungen.
d) Das Verordnungsrecht der Kommunalverbände.
Die bisher erörterten Arten des kolonialen Verordnungsrechts sind ausschliesslich den Organen der unmittelbaren Staatsverwaltung überwiesen. Alles Recht, das durch diese Verordnungen geschaffen ist, geht von dem Reiche oder seinen Regierungsorganen aus, ohne dass, die Sehutz- gebietsbevölkerung auf seine Entstehung einen entscheidenden Einfluss ausüben kann. Durch die Eiinrichtung der Gouvernementsräte und der Bezirksräte ist ihr zwar Gelegenheit gegeben, ihre Wünsche der Regierung kundzutun, und im allgemeinen Meinungsaustausch über die Fassung von Verordnungsentwürfen, mag dieser oder jener Gesichtspunkt eine Veränderung des vorgeschlagenen Textes herbeigeführt haben, ein rechtsgestaltender Einfluss ist der Bevölkerung durch die tatsächliche Hinzuziehung ihrer Vertreter nicht gegeben 144 ).
142) KolGG. Ed. 7 S. 259; KolBl. 1910 S. 938.
143) Amtl. Anz. f. Deutschostafrika. S. 198.
144) Abgesehen von Südwestafrika s. o. S. 111.
Diss. Dähn.
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