Druckschrift 
Delegation und Subdelegation im deutschen kolonialen Verordnungsrecht / von Hermann Dähn
Entstehung
Seite
113
Einzelbild herunterladen
 

113

leiter ein Verordnungsrecht auf Grund der Verfügungen des Gouverneurs vom 26. Februar 1901, 23. November 1913 und

14. Oktober 1910 142 ).

In Ostafrika ist durch Verfügung desi Gouverneurs vom

15. Oktober 1912 den Bezirksamtmännern ein Verordnungs­recht übertragen worden, das inhaltlich dem der Bezirks­leiter in Südwestafrika entspricht 143 ).

Ein besonderes Verordnungsrecht haben die Bezirks­amtmänner von Togo und Kamerun nicht. Dagegen haben sämtliche Bezirksamtmänner und zum Teil die Distrikts­chefs die Befugnis zum Erlass polizeilicher Strafver­fügungen, die inhaltlich zurückgehen auf die Kaiserliche Ver­ordnung betr. Zwangs.- und Strafbefugnisse vom 14. Juni 1905 und formell auf die hierzu von den Gouverneuren er­lassenen Ausführungsbestimmungen.

d) Das Verordnungsrecht der Kommunalverbände.

Die bisher erörterten Arten des kolonialen Verord­nungsrechts sind ausschliesslich den Organen der unmittel­baren Staatsverwaltung überwiesen. Alles Recht, das durch diese Verordnungen geschaffen ist, geht von dem Reiche oder seinen Regierungsorganen aus, ohne dass, die Sehutz- gebietsbevölkerung auf seine Entstehung einen entscheiden­den Einfluss ausüben kann. Durch die Eiinrichtung der Gouvernementsräte und der Bezirksräte ist ihr zwar Ge­legenheit gegeben, ihre Wünsche der Regierung kundzutun, und im allgemeinen Meinungsaustausch über die Fassung von Verordnungsentwürfen, mag dieser oder jener Gesichts­punkt eine Veränderung des vorgeschlagenen Textes herbei­geführt haben, ein rechtsgestaltender Einfluss ist der Be­völkerung durch die tatsächliche Hinzuziehung ihrer Ver­treter nicht gegeben 144 ).

142) KolGG. Ed. 7 S. 259; KolBl. 1910 S. 938.

143) Amtl. Anz. f. Deutschostafrika. S. 198.

144) Abgesehen von Südwestafrika s. o. S. 111.

Diss. Dähn.

8