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Delegation und Subdelegation im deutschen kolonialen Verordnungsrecht / von Hermann Dähn
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werden. Ausdrücklich ist das allerdings nicht festgesetzt. Es darf aber angenommen werden, dass die Zustimmung der übergeordneten Behörden nur eine Verwaltungsvor- schrift ist. deren Nichtbefolgung den Gouverneur seiner Vor­gesetzten Behörde gegenüber verantwortlich macht, ohne dass die Rechtswirksamkeit der Verordnung selbst darunter leidet 140 ). Dagegen ist die ausdrückliche Erwähnung der Zustimmung des Landesrats für Verordnungen auf den oben genannten Gebieten notwendige Formvorschrift, ebenso wie bei den übrigen Verordnungen das Erfordernis der öffent­lichen Verkündung.

c) Das Verordnungsrecht der Bezirksamtmänner.

Keineswegs so einheitlich wie das Verordnungsrecht der Gouverneure ist das der ihnen untergeordneten Bezirksamt­männer in den einzelnen Schutzgebieten geregelt. Mit Rück­sicht auf die räumlichen und kulturellen Verschiedenheiten der einzelnen Bezirke ist das ihnen von den Gouverneuren eubdelegierte Verordnungsrecht auch kein einheitliches. Eine Ausnahmestellung nehmen die Gouverneure von Jap und Ponape ein. Diesen ist durch die Verordnung des Reichskanzlers betr. die seemannsamtlichen und konsulari­schen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden vom 27. Dezember 1903 ebenso wie den Gouverneuren das Verordnungsrecht des § 15 SchGG. subdelegiert worden. Durch Gouvernementsverordnung ist dann später auch den Bezirksamtmännern von Rabaul und Friedrich Wilhelms­hafen durch Verfügung des Gouverneurs vom 27. Juni 1911 14 4 ) ein ähnliches Verordnungsrecht übertragen wor­den, das aber hinsichtlich des' Strafmasses geringer ist- als das der Bezirksamtmänner von Jap und Ponape.

In Deutsch-Südwestafrika haben sowohl die Bezirks- amtmänner wie die sogenannten selbständigen Distrikts-

140) A. A. Lücke, Aufenthalterecht S. 20.

141) KolBl. S. 703.