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Delegation und Subdelegation im deutschen kolonialen Verordnungsrecht / von Hermann Dähn
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la&senen Verordnungen diese Verkündungsart wenigstens übungsgemäss besteben bleiben wird. Eine Kaiserliche Ver­ordnung ist darüber vorläufig noch nicht ergangen.

b) der Gouverneure.

In den einzelnen Schutzgebieten laufen die Fäden der , gesamten Regierungsgewalt in der Hand des Gouverneurs zusammen 128 ), nicht auch der ganzen Staatsgewalt. Die Rechtsprechung wenigstens über die Nichteingeborenen liegt unabhängigen Gerichten ob, die sich in ihrer Rechtstellung nicht von den heimischen Gerichten unterscheiden. Die ge­setzgebende Gewalt liegt prinzipiell bei Bundesrat und Reichstag. Soweit von ihnen Rechtssetzungsbefugnisse an den Kaiser und den Reichskanzler delegiert worden sind, wird durch Kaiserliche Verordnungen und solche des Reichs­kanzlers Recht geschaffen, auf dessen Bildung der Gouver­neur höchstens- einen beratenden Einfluss hat. Den Gouver­neuren- selbst sind reichsges-etzlich keine ent­sprechenden Befugnisse übertragen 129 ). Ursprünglich hatten sie lediglich die Aufgabe,in den Schutzgebieten die Inter­essen des Reiches wahrzunehmen, für Ruhe- und Ordnung mit allen Mitteln Sorge zu tragen und den Reichsangehöri­gen wie den Untertanen der befreundeten Staaten und den Eingeborenen Schutz und Sicherheit zu gewähren 130 ). Diese Anweisung, die den ersten Kommissaren von Togo

128) Vgl. für die Reohtstellung der Gouverneure bes. Ken­nel S. 21 ff.

129) Eine Ausnahme enthält § 40 Abs. 1 KolBGes. für das Disziplinarrecht. Danach hat der Gouverneur die Befugnis, Geld­strafen zu verhängen. Eomberg, KolBGes. S. 209 Anm. 1, weist darauf hin, dass damit die oberste Reichsbehörde ihre Straf­befugnisse nicht aufgegeben habe, was sich bereits daraus ergibt, dass siedelegiert sind.

130) Verliandl. d. Reichstags 6. Legislaturperiode 2. Session 1885/86, Drucks. Ko. 21.

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