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la&senen Verordnungen diese Verkündungsart wenigstens übungsgemäss besteben bleiben wird. Eine Kaiserliche Verordnung ist darüber vorläufig noch nicht ergangen.
b) der Gouverneure.
In den einzelnen Schutzgebieten laufen die Fäden der , gesamten Regierungsgewalt in der Hand des Gouverneurs zusammen 128 ), nicht auch der ganzen Staatsgewalt. Die Rechtsprechung wenigstens über die Nichteingeborenen liegt unabhängigen Gerichten ob, die sich in ihrer Rechtstellung nicht von den heimischen Gerichten unterscheiden. Die gesetzgebende Gewalt liegt prinzipiell bei Bundesrat und Reichstag. Soweit von ihnen Rechtssetzungsbefugnisse an den Kaiser und den Reichskanzler delegiert worden sind, wird durch Kaiserliche Verordnungen und solche des Reichskanzlers Recht geschaffen, auf dessen Bildung der Gouverneur höchstens- einen beratenden Einfluss hat. Den Gouverneuren- selbst sind reichsges-etzlich keine entsprechenden Befugnisse übertragen 129 ). Ursprünglich hatten sie lediglich die Aufgabe, „in den Schutzgebieten die Interessen des Reiches wahrzunehmen, für Ruhe- und Ordnung mit allen Mitteln Sorge zu tragen und den Reichsangehörigen wie den Untertanen der befreundeten Staaten und den Eingeborenen Schutz und Sicherheit zu gewähren“ 130 ). Diese Anweisung, die den ersten Kommissaren von Togo
128) Vgl. für die Reohtstellung der Gouverneure bes. Kennel S. 21 ff.
129) Eine Ausnahme enthält § 40 Abs. 1 KolBGes. für das Disziplinarrecht. Danach hat der Gouverneur die Befugnis, Geldstrafen zu verhängen. Eomberg, KolBGes. S. 209 Anm. 1, weist darauf hin, dass damit die oberste Reichsbehörde ihre Strafbefugnisse nicht aufgegeben habe, was sich bereits daraus ergibt, dass sie „delegiert“ sind.
130) Verliandl. d. Reichstags 6. Legislaturperiode 2. Session 1885/86, Drucks. Ko. 21.
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