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serlichen Verordnungen vom 26. Februar 1890 und 25. Februar 1896 113 ) zu, wenigstens hinsichtlich der Marechall- inseln und der afrikanischen Schutzgebiete 114 ). Diese Ermächtigung ist nunmehr unter Aufhebung jener Verordnungen auf sämtliche Schutzgebiete Afrikas und der Südsee ausgedehnt worden. Gleichzeitig ist dem Reichskanzler auch die Regelung des gesamten m a t ei r it e> 1’ 1 0 n Rechts (Zivil- und Strafrechte) der Eingeborenen sub- delegiert worden.
c) Die Rechtsbeziehungen zwischen Nichteingeborenen und Eingeborenen.
Damit überträgt die Kaiserliche Verordnung die Befugnis zur Aufstellung von Normen hinsichtlich eines Rechts- gebietes, das mit zu den schwierigsten des Kol'onialrechts überhaupt gehört. Von vornherein erhebt sich die Frage: Ist denn die Kaiserliche Verordnung für eine Regelung des' sogenannten gemischten Rechts, d. h. der Rechtsbeziehungen der Nichteingeborenen zu den Eingeborenen kompetent? Das Reichskol'onialamt nimmt das als selbstverständlich an 115 ). Man hat die Ansicht vertreten, dass wegen § 4 SchGG. das deutsche Recht, soweit es für die Nichteingeborenen massgebend ist, auch für das Mischrecht ausser Anwendung bleiben muss 116 ). Aus dem Wortlaut des § 4 lässt sich diese Auffassung jedoch nicht entnehmen. Der § 4 enthält lediglich die Bestimmung, dass das Eingeborenenrecht (die Gerichtsbarkeit und die im § 3 geregelten Mate-
113) KolGG. Bd. 2 S. 213.
114) Für Kiautschou war eine entsprechende Übertragung bereits in der allerhöchsten Verordnung vom 27. April 1898 erfolgt.
115) Vgl. RE. d. St. d. RKA. v. 15. Aug. 1908 (KolGG. Bd. 12 S. 353 flg.).
116) Oerstmeyer, SchGG. unter Berufung auf ein Urteil des Obergerichts Windhuk v. 10. Februar 09 U 80/08, und Bl. f. vergl. Rechtsw. und Volkswirtschaftsl. Bd. 6 S. 83.