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verständlich uneingeschränkt auch vor dieser Verordnung treffen. Neu ist lediglich die Subdelegation des. an sich dem Kaiser zustehenden Rechts, Vorschriften und Anordnungen über die Verwaltungsorganisation der Schutzgebiete zu erlassen. Zutreffend hebt der Runderl'ass vom 15. August 1908 hervor, dass die Subdelegation sieh zweifellos auch auf solche Vorschriften erstrecke, durch welche nach dem Vorbild der preussischen Gesetze über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden vom 1. August. 1883 die Verwaltungsorganisation und die Zuständigkeitsverhältnisse eines Schutzgebietes in umfassender Weise geregelt werden. Eine besondere Art der Landesverwaltung war dem Reichskanzler bereits durch die Kaiserliche Verordnung betr. die Vereinigung von Wohn- plätzen in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden vom 3. Juli 1899 übertragen worden. Durch diese Verordnung war der Kanzler ermächtigt worden, eine koloniale Kommunalverfassung zu schaffen. Die Kaiserliche Verordnung enthält sich, abgesehen davon.' dass sie die juristische Persönlichkeit der zu gründenden Kommunen fest- eetzt (§ 2 der Verordnung), jeder näheren Bestimmung über die eigentliche Kommunalverfassung und überlässt diese völlig dem Reichskanzler, dem damit in jeder Beziehung freie Hand gelassen ist, in welcher Weise er die Kommunen organisieren, welche Rechte er ihnen einräumen will. Die von ihm geschaffenen Selbstverwaltungsordnungen können auch von ihm wieder aufgehoben oder abgeändert werden. Nicht, nur die Befugnis, die Gemeinde zu organisieren, überträgt die Kaiserliche Verordnung, sondern auch sie mit besonderen autonomen Rechten auszustatten 112 ).
b) Das Eingeborenenrecht.
Die Befugnis, die Gerichtsbarkeit der Eingeborenen zu regeln, stand dem Reichskanzler bereits auf Grund der Kai-
112) KolG'G. Bd. 1 S. 624.