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- „Soweit 1 * nicht, gesetzliche oder in Kaiserlichen ■ Verordnungen enthaltene Bestimmungen Platz grei-
- fern 110 ), wird bis auf weiteres der Reichskanzler ermächtigt, Vorschriften und Anordnungen zu erlassen, welche betreffen
1. die Einrichtung der Verwaltung,
2. das Eingeborenenrecht und die Gerichtsbarkeit über Eingeborene, auch soweit Nicht-Eingeborene dabei beteiligt sind.
Drei wichtige Rechtsgebiete sind damit in die Kompetenzsphäre des Reichskanzlers und der von ihm auf Grund des § 2 ermächtigten Gouverneure gerückt worden: Das gesamte Organisationsrecht, das Eingeborenenrecht und die Rechtsbeziehungen zwischen Eingeborenen und Nichtein- geborenen.
a) Das Organisationsrecht.
Durch § 15 des SchGG. ist dem Reichskanzler zwar die Befugnis delegiert-, polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen, aber er hat auf Grund dieser Bestimmung nicht das Recht, solche Verwaltungsbehörden einzurichten, deren Tätigkeit nach aussen hin in Rechtswirkungen gegenüber den Untertanen zum Ausdruck kommt. Jene Bestimmungen können sich überhaupt nicht auf organisatorische Massnahmen beziehen: sie können- nur Vorschriften polizeilicher und verwaltungsreehtlicher Art zum Zweck haben, die sich mit Geboten und Verboten an die Bevölkerung wenden 111 )- Innere Verwaltungseinrich- tungen technischer und wirtschaftlich praktischer Art-, die ohne alle Rechtswirkungen für Dritte bleiben, konnte der Reichskanzler und die von ihm ermächtigten Behörden selbet-
110) Diese Einschränkung ist als selbstverständlich völlig
-überflüssig.
111) Vgl. Abschn. VI des RE. v. 15. Aug. 1908 mit Beziehung auf v. Stengel, Rechtsverhältnisse der Schutzgebiete :S. 51.