Druckschrift 
Delegation und Subdelegation im deutschen kolonialen Verordnungsrecht / von Hermann Dähn
Entstehung
Seite
94
Einzelbild herunterladen
 

94

-Soweit 1 * nicht, gesetzliche oder in Kaiserlichen Verordnungen enthaltene Bestimmungen Platz grei-

- fern 110 ), wird bis auf weiteres der Reichskanzler er­mächtigt, Vorschriften und Anordnungen zu erlassen, welche betreffen

1. die Einrichtung der Verwaltung,

2. das Eingeborenenrecht und die Gerichtsbarkeit über Eingeborene, auch soweit Nicht-Eingeborene dabei beteiligt sind.

Drei wichtige Rechtsgebiete sind damit in die Kom­petenzsphäre des Reichskanzlers und der von ihm auf Grund des § 2 ermächtigten Gouverneure gerückt worden: Das ge­samte Organisationsrecht, das Eingeborenenrecht und die Rechtsbeziehungen zwischen Eingeborenen und Nichtein- geborenen.

a) Das Organisationsrecht.

Durch § 15 des SchGG. ist dem Reichskanzler zwar die Befugnis delegiert-, polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen, aber er hat auf Grund dieser Bestimmung nicht das Recht, solche Verwaltungs­behörden einzurichten, deren Tätigkeit nach aussen hin in Rechtswirkungen gegenüber den Untertanen zum Ausdruck kommt. Jene Bestimmungen können sich überhaupt nicht auf organisatorische Massnahmen beziehen: sie können- nur Vorschriften polizeilicher und verwaltungsreehtlicher Art zum Zweck haben, die sich mit Geboten und Verboten an die Bevölkerung wenden 111 )- Innere Verwaltungseinrich- tungen technischer und wirtschaftlich praktischer Art-, die ohne alle Rechtswirkungen für Dritte bleiben, konnte der Reichskanzler und die von ihm ermächtigten Behörden selbet-

110) Diese Einschränkung ist als selbstverständlich völlig

-überflüssig.

111) Vgl. Abschn. VI des RE. v. 15. Aug. 1908 mit Be­ziehung auf v. Stengel, Rechtsverhältnisse der Schutzgebiete :S. 51.