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Delegation und Subdelegation im deutschen kolonialen Verordnungsrecht / von Hermann Dähn
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II. Das Wesen des Kaiserlichen Verordnungsrechts.

Aue der Fülle von Verweisungen auf das Kaiserliche Verordnungsrecht in besonderen Bestimmungen des Schuf z- gebietsigesietzes; und des. Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes hat man einen qualitativen Gegensatz konstruiert zwischen dem Verordnungsrecht, dasi der Kaiser aus. § 1 herleitet, und demjenigen, welches: auf besonderen gesetzlichen Bestimmun­gen in der Art der obengenannten beruht. Für die Frage der Anwendungsweise und rechtlichen Gültigkeit der Kaiser­lichen Verordnungen ist es von grundlegender Bedeutung, ob dieser Gegensatz anerkannt werden muss oder nicht. Wenn Sassen/ 42 ) meint, dass. das. Kaiserliche Verordnungs­recht aus zwei grundsätzlich verschiedenen Quellen ent­springe, so lässt sich diese Auffassung wohl kaum halten; denn die Quelle ist, wenigstens soweit das Schutzgebiete- geeetz und durch seine Vermittlung das. Konsulargerichtsi- barkeitsgesetz in Betracht kommt, genau dieselbe: nämlich

an diesem Gebiete. Auf dem Gebiete des Zollwesens sind auf­fälligerweise nur sehr wenig Verordnungen ergangen. Die Kaiser­liche Verordnung betr. das Zollwesen der Schutzgebiete Afrikas und der Südsee vom 7. November 1902 (KolGG. Bd. 6 S. 546) regelt auch keine eigentlichen Zollangelegenheiten, sondern trifft Bestimmungen über die Haftung der Dienstherren für Geldstrafen, Zollgefälle und Wertersatzpflichten ihrer Angestellten. Ebenso sind Steuerordnungen fast nie durch Kaiserliche Verordnung er­gangen; die einzige Ausnahme macht die Diamantensteuerordnung für Südwestafrika vom 30. Dezember 1912 (KolBl. 1913 S. 25). In diesem Zusammenhang sind auch zu erwähnen die beiden Kai­serlichen Verordnungen betr. die Ausfuhr von Angoraziegen, von Straussen und Strausseneiern aus dem Schutzgebiet Deutsch-Süd­westafrika vom 15. Febr. 1909 KolGG. Bd. 13 S. 64. Öffentlich rechtliche'Bedeutung hat ferner die Kaiserliche Verordnung betr. den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten vom 16. Januar 1909 (KolGG. Bd. 13 S. 14), durch welche ein Regierungsmonopol für die Verwertung und den Vertrieb der Diamanten errichtet wurde.

42) a. a. 0. S. 56.

Dißs. DUhn.

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