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Satz: „En ancun cas le corps legislatif ne peut deleguer ä un ou plusieurs de 6es membres, ni ä qui oe soit, aucune des fonctions qui lui sont attribuees par la presante Constitution.“ Man vertrat hier die Auffassung, dass die gesetzgebende Gewalt keineswegs ein den gesetzgebenden Faktoren zustehendes eigenes Recht sei, sondern nur eine Funktion, die ihnen von der Nation zwar anvertraut, aber nicht zur beliebigen Verfügung überlassen sei. Für die französische und amerikanische Verfassung mag daher die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Delegation der gesetzgebenden Gewalt zugestanden werden 4 5 ). Anders verhält es sich dagegen in den konstitutionellen Staaten, die der Gesetzgebung eine prävalierende Stellung eingeräumt haben. Wo die Legislative frei und ungehindert auf allen Gebieten des Staatslebens tätig werden kann, wo sie insbesondere zur Änderung der bestehenden Verfassung befugt ist, muss ihr daher auch das Recht zustehen, Rechtsetzungsbefugnisse an einzelne Staatsorgane zu delegieren. Ausnahmslos kann heute der konstitutionelle Grundsatz, dass Rechtsvorschriften nur im Wege der formellen Gesetzgebung zu erlassen seien, nicht mehr aufrecht 1 erhalten werden. Vielfach erweist sich der Apparat der Gesetzgebung als viel zu schwerfällig, um in jedem Falle mit der nötigen Schnelligkeit das Geeignete anordnen zu können, namentlich überall dort, wo durch rasch Avecbselnde wirtschaftliche Einflüsse eine häufige Änderung der rechtlichen Anordnungen erforderlich wird.
3. Das Verordnungsrecht als delegierte gesetzgebende Gewalt.
Die Zulässigkeit der Delegation der gesetzgebenden Gewalt ist daher für das deutsche Staatsrecht unbestritten: ®).
4) Vgl. dazu bes. Es me in, De la delegation du pouvoir legislatif (Revue politique et parlementaire, 1894 S. 200 f.) und droit constitutioneil S. 348 und 580 ff.
5) Fleiner, Institutionen S. 68; Jellinek, Ges. u.
Diss. DUhn.
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