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Delegation und Subdelegation im deutschen kolonialen Verordnungsrecht / von Hermann Dähn
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bleiben, die übertragene Gewalt gegebenenfalls selbst aus­zuüben. In allen solchen Fällen liegt eine Delegation vor. Es ergeben sich daraus folgende Leitsätze:

a) Subjekt der Delegation ist ©in Staatsorgan,

b) Objekt der Delegation ist ein Staatshoheitsrecht,

c) Adressat der Delegation ist ein dem delegierenden untergeordnetes Staatsorgan oder eine physische, oder ju­ristische Person.

Danach lässt sich die Delegation bestimmen als Über­tragung dl er Ausübung eines Hoheits­rechts, an ein Staatsorgan oder eine phy­sische oder juristische Person unter Er­haltung der ursprünglichen Kompetenz des delegierenden Organs.

2. Anwendungsgebiet der Delegation: a) in der vorkonstitutionellen Zeit.

* Am häutigsten sind solche Delegationen naturgemäsis 1 im absoluten Staate gewesen. Hier, wo der Fürst die Quelle aller staatlichen Willensbetätigung -war. wo Herrschergewalt und Staatsgewalt identisch erschienen, wie sie ja auch Ludwig XIV. in seinem berühmten Worte letat cest moi begrifflich zusammenfasste, war alle Staatstätigkeit, die von besonderen Organen ausgeübt wurde, abgeleitet von der all­umfassenden Gewalt des Herrschers. Gesetzgebung und Staatsregierung blieben allerdings immer mehr oder weniger unter seinem unmittelbaren Einfluss, aber die Justiz wurde doch allmählich abgezweigt.

Wenn Friedrich der Grosse im Jahre 1752 in feierlicher Weise bekannte:Ich habe mich entschlossen, den Lauf der Prozesse niemals zu stören, in den Gerichtshöfen müssen die Gesetze sprechen und der Souverän muss schweigen *),

1) Lüning, Gerichte und Verwaltungsbehörden in Bran- denburg'-Preussen, Verwaltungsarcli. Bd. II S. 258.