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bleiben, die übertragene Gewalt gegebenenfalls selbst auszuüben. In allen solchen Fällen liegt eine Delegation vor. Es ergeben sich daraus folgende Leitsätze:
a) Subjekt der Delegation ist ©in Staatsorgan,
b) Objekt der Delegation ist ein Staatshoheitsrecht,
c) Adressat der Delegation ist ein dem delegierenden untergeordnetes Staatsorgan oder eine physische, oder juristische Person.
Danach lässt sich die Delegation bestimmen als Übertragung dl er Ausübung eines Hoheitsrechts, an ein Staatsorgan oder eine physische oder juristische Person unter Erhaltung der ursprünglichen Kompetenz des delegierenden Organs.
2. Anwendungsgebiet der Delegation: a) in der vorkonstitutionellen Zeit.
* Am häutigsten sind solche Delegationen naturgemäsis 1 im absoluten Staate gewesen. Hier, wo der Fürst die Quelle aller staatlichen Willensbetätigung -war. wo Herrschergewalt und Staatsgewalt identisch erschienen, wie sie ja auch Ludwig XIV. in seinem berühmten Worte l’etat c’est moi begrifflich zusammenfasste, war alle Staatstätigkeit, die von besonderen Organen ausgeübt wurde, abgeleitet von der allumfassenden Gewalt des Herrschers. Gesetzgebung und Staatsregierung blieben allerdings immer mehr oder weniger unter seinem unmittelbaren Einfluss, aber die Justiz wurde doch allmählich abgezweigt.
Wenn Friedrich der Grosse im Jahre 1752 in feierlicher Weise bekannte: „Ich habe mich entschlossen, den Lauf der Prozesse niemals zu stören, in den Gerichtshöfen müssen die Gesetze sprechen und der Souverän muss schweigen“ *),
1) Lüning, Gerichte und Verwaltungsbehörden in Bran- denburg'-Preussen, Verwaltungsarcli. Bd. II S. 258.