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Delegation und Subdelegation im deutschen kolonialen Verordnungsrecht / von Hermann Dähn
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I

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koloniales Staats- und Wirtschaftsleben durchdringen und befruchten.

B. Allgemeine Vorbemerkungen über die staatsrecht­liche Natur der Delegation und Subdelegation.

1. Begriff der Delegation.

Der AusdruckDelegation ist der römischen zivilrecht­lichen Terminologie entnommen und bedeutet dort soviel wie Überweisung (delegatio nominis, delegatio debiti). Seinen privatrechtlichen Charakter hat er abgestreift und hat als technischer Ausdruck in das öffentliche Recht Eingang ge­funden. Man versteht in der modernen staatsrechtlichen Literatur unter Delegation einen Vorgang, den man ganz all­gemein mit Übertragung von staatlichen Hoheitsrechten an eine Behörde bezeichnen kann. Die Delegation vermittelt eine gewisse Verschiebung öffentlich-rechtlicher Befugnisse von einem Staatsorgan auf ein anderes. Sie regelt niemals Beziehungen zwischen Personen, sondern Kompetenzen zweier Organe oder wenigstens eines Staatsorgans zu einer Person. Wie jede juristische Person kann auch der Staat wollend und handelnd nur durch seine Organe auftreten, die er je nach dem Zweck seiner Tätigkeit mit verschiedenen Befugnissen ausrüstet. Die übliche Dreiteilung der gesamten Staatstätigkeit in Gesetzgebung, Justiz und Verwaltung ver­langt auch eine entsprechende Gruppierung von Organen, von denen jedes zur Ausübung einer dieser Staatstätigkeiten verfassungsmässig berufen ist. Es besteht nun die Möglich­keit, dass innerhalb der einzelnen Gruppen Befugnisse von den ursprünglich dazu ausersehenen Organen an unter­geordnete übertragen werden oder auch die einzelnen Gruppen Befugnisse an eine der anderen überweisen, ohne dass die übertragenden Organe ihre ursprüngliche Kompe­tenz dabei einbüssen, sondern grundsätzlich weiter berechtigt.