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staatsrechtlichen in einem wesentlichen Punkte: sie erlischt mit dem Tode des Deleganten, steht also nicht in Beziehung zu dem Amt, sondern nur zu seinem Träger 3 ).
b) im konstitutionellen Staat.
Der konstitutionelle Staat bot zunächst so weitgehenden Delegationen keinen Raum. Montesquieusi Lehre von der Trennung der Gewalten zerlegte di4 Staatstätigkeit in drei unbeeinflusst von einander wirkende Funktionen, deren gesonderter Behördenapparat in feste verfassungsmässige Formen gegossen war. Eine Delegation der richterliehen Gewalt war nicht mehr möglich. Eine Delegation von Hoheitsrechten, die Yerwältungsbefugnisse in sich schloss, war wenigstens insoweit ausgeschlossen, als durch die Verfassung besondere Staatsorgane mit betimmten Funktionen gebildet waren. Die Delegation der gesetzgebenden Gewalt wird verschieden beurteilt. Überall dort-, wo die gesamte Staatsverfassung im Namen der souveränen Nation begründet und als Niederschlag des gesamten Volkswillens fixiert worden war, wurde sie nicht zugelassen. So enthält noch der Art. 46 der aus der Idee der Volkssouveränität entstandenen französischen Verfassung vom 5. fructidor des Jahres 3 den
3) Vgl. darüber Sägmüller, Kathol. Kirohenr. S. 249, 250. Wenn dort auf die römisch-rechtliche delegatio a principe hingewiesen wird, so ist zu bemerken, dass diese delegatio mehr den Charakter einer persönlichen Stellvertretung hat. Aus der Stelle 1. 5 C. III, 1: A iudice iudex delegatus judicis dandi non habet potestatem, cum ipse judiciario munere fungatur, nisi a principe judex datus fuerit lässt sich wohl kaum auf ein der modernen staatsrechtlichen Delegation ähnliches Rechtsinstitut schliessen. In der republikanischen Zeit andererseits lag gar kein Bedürfnis zur Delegation staatlicher Befugnisse vor, da die Doppelbesetzung der wichtigsten Sfaatsämter eine kollegialische Vertretung zuliess, die aber keine Übertragung der Amtsgeschäfte, sondern nur eine Verschiebung bedeutete. Vgl. dazu Mommsen, Röm. Staatsrecht, besonders S. 144 fi.