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einmal eine Maßnahme unter besonderen Verhältnissen durchgeführt, um die Zufuhr von Sklaven zu kontrollieren. Man ließ, als bei einer Hungersnot die Aussicht bestand, daß die Massai Kinder und Angehörige verkaufen würden, alle Massaisklaven■ im Bezirk Tanga registrieren, um so den Zuwachs zu erkennen 1 2 ), eine Vorschrift, die aber nur da anwendbar war, wo der Bezirk bequem übersehen und die Stammeszugehörigkeit leicht erkannt werden konnte.
VII. Die strafrechtliche Verfolgung des Sklavenhandels.
Der Erfolg der Unterdrückung des Sklavenhandels war mit davon abhängig, welche Strafen für das Delikt verhängt wurden.
I. Europäer.
Europäer haben sich in neuerer Zeit nicht am Sklavenhandel beteiligt; die gegen sie gerichtete Strafgesetzgebung hat daher keine praktische Bedeutung. Es waren auch nur die Engländer, die einen auf die Verhältnisse des Sklavenhandels zugeschnittenen Codex besaßen 8 ). Deutschland hatte bis 1895 keine solche Bestimmungen und hätte den Sklavenhandel nur nach den allgemeinen Normen des Reichsstrafgesetz- buches ahnden können. Da dieses das Vergehen nicht lückenlos zu fassen vermochte und das Reich in dem Art. V der Brüsseler Akte die Verpflichtung übernommen hatte, auch gegen europäische Sklavenhändler strafgesetzliche Vorschriften zu erlassen, so brachte die Regierung im Sommer 1891 den Entwurf eines Gesetzes, betreffend Bestrafung des Sklavenhandels ein 3 ), der aber erst, nachdem er verschiedene Male im Kolonialrat und in Reichstagskommissionen beraten worden war, am 28. Juli 1895 Gesetz wurde 4 ) 5 * * ). Es hat nie angewendet zu werden brauchen.
*) Denkschrift 1895/97 Nr. 624 S. 411.
2 ) Gesetz von 1824; Verzeichnis der Gesetze Bl. B. C 1516 S. 147 und Doc. 1892 S. 161, 172, 261 ff.; näheres Kaysel S. 87.
3 ) Reichst.-Drucks. Nr. 501 1890/91 I.
4 ) R. G. Bl. S. 428, D. K. Bl. 1895 S. 399.
5 ) Näheres über das bis dahin geltende Recht, die Vorgeschichte und die Er
läuterungen des Gesetzes: Scherling S. 34—81, Kaysel S. 38—86; über die Ver
handlungen im Reichstag: List S. 48L; vgl. auch Denkschr. betr. Ausführung der
Beschlüsse der Antisklavereikonferenz v. 2. VII. 1890, abgedr. Doc. 1892 S. iff., und Begründung zum Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Behandlung des Sklavenhandels, abgedr. Doc. 1892 S. igff.