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III. Stammeszugehörigkeit der Sklaven.
Das Vorhandensein der Sklaverei bei verschiedenen Völkerschaften des Schutzgebietes bedeutet keineswegs immer dasselbe; es ist vielmehr zu unterscheiden, ob Stammessklaverei vorliegt, oder, ob Herr und Sklave von verschiedener Herkunft sind. Die Stammessklaverei, wie z. B. die der Wadschagga in Moschi, ist immer die mildere, da ein Teil der Völkerschaft durch Rechtsgewohnheiten in die Sklaverei übergeführt wird, nicht aber durch Raub, wie es bei stammesfremden Sklaven der Fall ist. Zudem haben Sklave und Herr dort gleiche Sitte und Sprache. Auch ist ein Verkauf solcher Sklaven nicht üblich. — Meist entstammt der Sklave aber einer anderen Völkerschaft als der Herr. Das gilt in erster Linie von der Küste, wo die Sklavenhalter die Araber aus Oman und Hadramaut (Südarabien), auch Beludschen und Suaheli in besserer sozialer Stellung sind. Die Sklavenschaft setzt sich dort aus Angehörigen wohl aller Stämme des Festlandes bis tief in das Innere zusammen. Völkerschaften, die von Sklavenjagden besonders stark heimgesucht wurden, sind infolgedessen auch besonders zahlreich unter den Küsten- und Zanzibar-Sklaven vertreten, wie z. B. dieWayao aus dem Süden, die Wanyamwezi aus der Mitte des Landes und die Manyema von der Westseite des Tanganika. Was für die Küste gilt, trifft auch für die Orte des Binnenlandes zu, die man, wie Tabora und Udjidji, als Kolonien der Küstenkultur unter den „Buschnegern“, wie die Küstenleute sagen, bezeichnen kann. Die Unterjochung der Angehörigen fremder Völkerschaften ist aber nicht nur eine Eigentümlichkeit der islamischen Küstensklaverei. Was von dieser gesagt ist, gilt auch für die kriegerischen Stämme des Binnenlandes, wie der Mafiti, die, im Süden des Landes ansässig, noch zu Beginn unserer Herrschaft plündernd und raubend bis vor die Hauptstadt der Kolonie vordrangen, wie auch der Wahehe und unter dem Napoleon Ostafrikas Mirambo (gestorben 1886) auch der Wanyamwezi. Die Sklaven dieser Völkerschaften setzen sich aus Angehörigen aller umwohnenden Stämme zusammen, so bei den Wahehe aus Mahenge, Mafiti, Wassangu, Wassagara, Wanyamwezi, Wawemba, Massai u. a. m. 1 ) Manche Völkerschaften haben Sklaven eigenen und fremden Stammes; dann pflegen aber beide — so ist es wenigstens im Zwischenseengebiet — verschiedenem Recht zu unterstehen. Dort dürfen z. B. die stammesangehörig en Sklaven nicht außer Landes verkauft werden, wogegen die fremden ebenso wieder aus- wie eingeführt werden können.
') Elpons, Uhehe S. 77.