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Die Haussklaverei in Ostafrika : geschichtlich und politisch dargestellt / von Fritz Weidner
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nicht aber, daß sie bei den Wadschagga auf diese Weise auch de jure ihr Ende findet; es darf dort keine Sklavin, die zu einem Manne läuft, um dauernd bei ihm zu bleiben, wieder zurückgebracht werden 1 ). Praktisch ist das auch, vom Kriegsfall abgesehen, bei den Waheheso, da man sich mit dem Lösegeld begnügt 2 ). Ja, es gab sogar an der Küste zu einer Zeit, wo noch kein europäischer Einfluß bemerkbar war, Sklavenzufluchtsstätten, die mit Erfolg gegen die Herren gehalten wurden. Die eine befand sich in der Landschaft Gosha am Jubaflusse unmittelbar an der Grenze zum Somaliland, wo sich Sklaven aus allen Gegenden Ostafrikas niedergelassen haben, und eine andere in Fudadoyo am Sabakifluß im Süden des jetzigen Br. O. A. 3 ), beide geschützt durch schwer passierbare Steppen.

F. Soziale Stellung der Sklaven.

I. Inseln und Küste.

I. Im allgemeinen.

a) Behandlung.

Die Behauptung Knapps 4 ), daß Mohammedaner ihre Sklaven durchaus menschlich behandeln, findet immer abgesehen vom Sklavenhandel auch durch die Verhältnisse in den dem mohamme­danischen Einfluß unterworfenen Teilen Ostafrikas ihre Bestätigung. Allerdings sind die Zustände nicht überall gleichmäßig.

Mir ist nur ein Urteil bekannt geworden, das der Ansicht Knapps widerspricht, und dieses, die Äußerung eines Inders 5 ), wiegt deswegen nicht schwer, weil die Inder seinerzeit (1889) sehr an dem Verbot der Sklaverei interessiert waren, da sie selbst keine Sklaven halten durften und deshalb mit den Plantagen der Araber nicht konkurrieren konnten.

Nur selten werden Sklaven von ihrem Herrn schlecht behandelt. Das gilt nicht nur für die Gegenwart 6 ), sondern auch für die Zeit, wo noch

J ) Merker, Wadschagga S. 21.

2 ) Nigmann S. 70.

3 ) Eliot, East Africa S. 35; B. H. u. I. XIV, 1910 S. 541.

4 ) Knapp S. 18.

6 ) Doc. 1895 S. 106.

6 ) Ber. d. Gouv. v. D. O. A. v. 30. X. 93 in Doc. 1893 S. 54; Rodd, Doc. 1895 S. 126; Last, Doc. 1898 S. 85.