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Gebrauch der befreiten Sklaven bestimmt. Auf dieser Stiftung sitzen die Leute so unabhängig wie irgend möglich, fühlen sich aber immer von der Familie ihres verstorbenen Herrn abhängig. Besonders in Zanzibar hat es kein größeres Landgut gegeben, wo nicht ein solches Wakf bestanden hat 1 ).
II. Recht der Eingeborenen.
In bezug auf die Beendigung der Sklaverei weicht das Recht der Bantuneger — auch hier ist nur von dem durch die Europäer noch nicht beeinflußten die Rede — grundsätzlich von dem des Koran ab, insofern, als Sklaven in gewissen Fällen einen Anspruch auf Freilassung gegen Entschädigung haben. Dies gilt vor allem da, wo die Sklaverei innerhalb des Stammes durch Stammessitte begründet war, seltener bei Kriegssklaven, nie bei „ungesetzlich“ geraubten Menschen. Den Unfreien, der wegen einer Schuld in die Sklaverei gekommen ist, muß der Herr frei geben, wenn ihm von diesem oder sonst jemand der streitige Wert bezahlt wird 2 ). In Moschi durfte sich solch ein Sklave sogar unter Aufsicht des Häuptlings zum Freikauf selbst Mittel erwerben, womit der Grundsatz, daß der Sklave kein Eigentum haben darf, durchbrochen ist. Auch wenn Kinder von ihrer Familie in Not verkauft worden sind, gestattet es die Sitte, daß sie in besseren Zeiten wieder ausgelöst werden 3 ). Die Wahehe gestatteten solchen Freikauf gegen Vieh auch den Kriegssklaven 4 ).
Wie bereits erwähnt, endete bei den Wahehe die Sklaveneigenschaft mit dem Tode, wurde also nicht vererbt 5 ). Im Zwischenseengebiet ist das zwar nicht der Fall, aber Mädchen, die beim Tode ihres Vaters oder als Buße für das Vergehen der Zauberei, das dem Vater zur Last gelegt wurde, in die Sklaverei gekommen sind, werden bei ihrer Verheiratung, bzw. bei der Geburt eines Kindes frei. Bei den Wahehe wird ebenfalls jede Sklavin frei, die sich mit einem Freien verheiratet 6 ). Dazu herrscht dort die Küstensitte, daß die Sklavin, die ihrem Herrn ein Kind gebiert, frei wird und nur verpflichtet ist, bei ihrem Herrn zu bleiben. Die Kriegssklaven waren in den beiden Ländern besonders günstig gestellt, sie wurden in Bukoba nach io Jahren von selbst frei und mit einer Ackernahrung ausgestattet; in Uhebe erwarb man die Freiheit durch Auszeichnung vor dem Feinde. Daß Entlaufen die Sklaverei de facto beendet, ist selbstverständlich.
’) Sinclair, Konsul, Ber. v. 26. V. 04, Doc. 1904 S. 144t.
2 ) Wadschagga: Merker S. 21; Wangoni: Richter S. 674.
3 ) Ber. d. Gouv. v. D. O. A. 30. X. 93 in Doc. 93 S. 50.
4 ) Nigmann S. 65, 60 .
6 ) Nigmann S. 67.
6 ) a. a. O.