E. Beendigung der Sklaverei.
I. Islamisches Recht.
Die Beendigung der Skaverei kann nach islamischem Recht, von dem hier nur in der Form vor seiner Veränderung durch die europäischen Regierungen gesprochen wird, durch einen freiwilligen Akt des Herrn sowie beim Vorhandensein gewisser Voraussetzungen ein- treten, niemals durch einen Machtspruch der Obrigkeit gegen den Willen des Herrn herbeigeführt werden. Der Sklave hat also keinen Anspruch auf Freilassung oder Freikauf 1 ). Eine freiwillige Entlassung ist aber sehr wohl möglich, und aus dem Umstande, daß die islamischen Rechtssysteme sie sehr eingehend behandeln, geht schon ohne Kenntnis der Praxis zur Genüge hervor, daß sie nicht allzu selten sein konnte. Sie kommt nach dem schafeitischen Recht in drei verschiedenen Formen in Anwendung 2 ), „atak“ ist die sofortige mündliche Freilassung, „tadbir“ oder „tedbir“ das widerrufliche Versprechen der Freiheit für den Fall des Todes des Herrn und „kitabah“, bzw. „kitabeb“ die Befreiung unter schriftlich niedergelegten Bedingungen. Diese letztere, die manumissio contractualis 3 ), besteht darin, daß der Herr dem Sklaven den Selbstfreikauf durch Ratenzahlungen gestattet. Der Sklave darf sich also zu diesem Zweck Vermögen erwerben, an dem der Herr auf das Obereigentum verzichtet. Nur der Sklave darf von diesem Vertrage zurücktreten, der Herr nur dann, wenn der Sklave nicht erfüllt. Die Beaufsichtigung der Geschäftsführung des servus contrahens reicht auch nur so weit, wie das Interesse des Herrn an der Erfüllung des Vertrages 4 ).
Von den drei Rechtsformen der Freilassung kommt die zweite in Ostafrika am häufigsten vor, die dritte am seltensten 5 ). Eingeborene schenken ihren Sklaven seltener die Freiheit als Araber. Solche freiwillige Freilassungen von Sklaven sind auch in ältester Zeit schon vorgekommen. Das mohammedanische Recht begünstigt sie, indem es dieselben als eine verdienstliche, Gott wohlgefällige Tat hinstellt 6 ). Es wurden sogar Sklaven zu diesem Zweck angekauft und dann freigelassen. Neben dem Wunsch,
*) Abu Suga, Baguri § i, Sachau; Hardinge, Doc. 1895 S. 155; Eberstein S. 179.
2 ) Abu Suga, Sachau; Hardinge Doc. 1895 S. 157.
3 ) Abu Suga, Buch II §§ 14—19 und Anm. von Baguri, Sachau S. 126/127, 140, 150!.
4 ) a. a. O. § 17, Sachau S. 163.
5 ) Hardinge, Doc. 1895 S. 157.
6 ) Sachau, § 1 Anm. 1, S. 131; Koranstellen zit. bei Merensky, D. Iv. Z. 1889 S. 132; Hardinge, Doc. 1895 S. 157/158; Eberstein S. 179.