III. Entwicklungstendenz.
Die Art und Weise, wie der Sklave in Ostafrika mit der Wirtschaft seines Herrn verbunden ist, ist also sehr mannigfaltig. Vergleicht man den jeweilig bei einer Völkerschaft vorhandenen Zustand mit den allgemeinen kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Stammes, so ist eine gewisse Stufenfolge in der Entwicklung nachzuweisen.
Zunächst gehört der Sklave unmittelbar zur Familie des Herrn, hat nicht das geringste Eigentum, so daß seine sämtlichen Bedürfnisse von dem Herrn befriedigt werden müssen, dem auch seine ganze Arbeitskraft gehört. Dies ist der ursprüngliche Zustand der Sklaverei allgemein im Innern Afrikas und bei den häuslichen Sklaven an der Küste. Eine kleine Änderung tritt in diesem Verhältnis ein, wenn, wie das in Kisaki nachgewiesen wurde, der Sklave für seine Kleidung und auch für kleine Luxusbedürfnisse selbst zu sorgen hat. Um sie zu beschaffen, muß ihm eine gewisse Zeit zu seiner eigenen freien Verfügung stehen, so daß nun ein Bruchteil seiner Tätigkeit nicht mehr der unmittelbaren Anordnungsgewalt seines Herrn unterliegt.
So weit gehört der Sklave immer noch zur Familie des Herrn. Eine starke Lockerung erfährt dieses Verhältnis aber, sobald er einen eigenen Haushalt zu führen hat. Jetzt erhält er in höherem Maße als bisher Gegenstände des Gebrauchs von seinem Herrn, ein Stück Land eine Hütte und Gerätschaften neben der Kleidung, und, da er sich seinen Lebensunterhalt selbst zu beschaffen hat, so muß ihm nun auch mehr Zeit als bisher dafür gegeben werden. Seine Leistung bestehtdarin.daßerauf der Pflanzung seines Herrn Frondienste tut; in diesem Zustand befanden bzw. befinden sich die Schambensklaven auf den Inseln und an der Küste, die dort den größten Teil der Sklavenbevölkerung ausmacben. Solche Sklaven aber, die als Handarbeiter in dem Betrieb des Grundherrn keine Verwendung mehr finden können, müssen anderweitig untergebracht werden; der Herr vermietet sie als Plantagenarbeiter oder Karawanenträger und fordert, wie bisher den Ertrag ihrer Arbeit, so nun den Lohn für sich, indem er dem Sklaven nur so viel zurückzubehalten gestattet, als für seinen Lebensunterhalt nötig ist. Ebenso verhält es sich mit denjenigen Sklaven, die der Herr wegen ihres besonderen Geschicks zu Handwerkern hat ausbilden lassen. Diese sind also nicht nur von der Hauswirtschaft, sondern oft auch von der Heimat ihres Herrn losgelöst, der ihnen zunächst, wie wir sahen, noch die Beschäftigung vorschreibt. Dieses Recht verliert aber seine praktische Bedeutung, wenn der Sklave den Machtbereich seines Herrn verläßt; er sucht sich seine eigene Beschäftigung, wobei immer noch die Vermutung dafür spricht, daß der Sklave seinem Herrn den ganzen