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gegen den Sklaven leichter und solche von Sklaven begangen, insbesondere Ehebruch 1 ), strenger bestraft wurden als bei den Freien.
Bei dem Herrn liegt neben der strafrechtlichen Gewalt auch die Regelung der ehelichen Beziehungen unter Sklaven. Nur mit seiner Einwilligung darf sein Sklavenpaar heiraten 2 ). Da beider Besitz ihrem Herrn gehört, so wird weder das Brautkaufgeld (vitu, kilemba) noch das Heiratsgut (mahari) bezahlt. Hat der Herr die Ehe einmal genehmigt, so hat er sie zu achten und darf, wie bereits dargelegt, weder die Sklavin zu sich nehmen, noch das Paar durch Verkauf des einen Teiles trennen. Die Erlaubnis des Herrn ist ebenfalls einzuholen, wenn die Sklaven verschiedenen Herren gehören oder der eine Teil ein Freier ist. Das Brautkaufgeld empfängt stets der Herr der Sklavin, niemals deren Vater oder Verwandter. Der Sitte gemäß muß der Herr seinem Sklaven ein Weib verschaffen. Während der Herr aber bis zu vier rechtmäßigen Frauen haben darf, sind dem Sklaven nur zwei gestattet 3 ).
Dieses Eherecht der Sklaven dürfte bei allen Hinterlandsstämmen dem an der Küste entsprechen.
D. Die Vermögensfähigkeit des Sklaven und dessen wirtschaftliches Verhältnis zu seinem Herrn.
I. Die Vermögensfähigkeit des Sklaven.
Aus dem Umstand, daß der Sklave nach islamischem Recht nur Rechtsobjekt ist, folgt, daß er selbst nicht Träger von Rechten sein kann. Er hat also kein Eigentum; alles, was er besitzt, ist Eigentum seines Herrn, sein Vermögen, seine Arbeitskraft und auch seine Kinder. An dem, was er besitzt, hat er nur die Nutznießung, weiter als zum eigenen Gebrauch darf er nicht darüber verfügen; besonders nicht von Todes wegen; denn er ist nicht testierfähig, d. h. im Falle seines Todes geht sein Besitz nicht auf seine Nachkommen über, sondern fällt vielmehr ganz an den Eigentümer, den freien Herrn, zurück. Ebensowenig ist der Sklave erbfähig; fällt ihm eine Erbschaft, etwa von einem freien Verwandten, zu, so erhält nicht er, sondern sein Herr das Eigentum daran.
Die dem Sklaven fehlende Vermögensfähigkeit kommt freilich in
*) Eberstein S. 174.
a ) Hardinge, Ber. v. 20. II. 1895, Doc. 1895 S. 152; Eberstein S. 179.
3 ) Hartmann, Islam S. 96.