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der Praxis meist nicht so schroff zum Ausdruck wie in dem Scheria, da ihm an der Küste das Gewohnheitsrecht vorgeht, das dem Sklaven günstiger ist. Abgesehen von einem Anteil am Ertrag der Arbeit des Sklaven, den wir unten noch näher kennen lernen werden, beläßt der Herr in der Regel seinen Sklaven in dem Genuß des Gutes, das er sich erworben hat, und es ist nichts Ungewöhnliches, daß ein Sklave wieder Sklaven besitzt 1 ) ; ja, es wird sogar berichtet, daß ein solcher „Untersklave“ nun seinerseits wieder Sklaven hat 2 ). Allerdings hat das Obereigentum auch an diesen Untersklaven der freie Herr, und beim Tode seines Sklaven bringt er auch immer sein Eigentumsrecht zur Geltung; doch ist die Praxis vielfach so, daß er die Hinterlassenschaft dem Sohne des Verstorbenen wieder zur Nutznießung übergibt, so daß also das Gut tatsächlich vom Vater auf die natürlichen Erben übergeht.
Das gleiche Rechtsverhältnis besteht in der Regel auch bei den Stämmen des Binnenlandes 3 ); die Sklaven haben eigene Hütten, Äcker und zum Teil wieder Sklaven 4 ). Eine Ausnahme macht die Bevölkerung des Bezirks Wilhelmstal; dort war den Schuldsklaven immer das Eigentum an Sachgütern gestattet gewesen, das sie auch ihren Nachkommen vererben durften.
II. Wirtschaftliche Auseinandersetzung zwischen Herren und
Sklaven.
Da dem Sklaven die Vermögensfähigkeit fehlt, so muß der Herr für seinen Unterhalt sorgen. Die Art und Weise, in der dies geschieht, ist bei den verschiedenen Völkerschaften und selbst innerhalb des Gebiets des islamischen Rechts sehr verschieden. Es bedarf eines näheren Einblicks in diese Verhältnisse, wenn man sich ein Urteil über die Möglichkeit und die Bedingungen der Abschaffung der Sklaverei verschaffen will.
Man liest in den ethnographischen Berichten sehr häufig von dem Vorhandensein verschiedener Arten von Sklaven, soz. B. bei Eberstein 5 ), der eine Aufzählung nach der Art der Beschäftigung vornimmt, von ratgebenden Sklaven spricht, von solchen, die häusliche Verrichtungen ausüben, von anderen, die den Boden bebauen usw. Man mag das tun; ich möchte an dieser Stelle jedoch nicht das Moment der Tätigkeit in den
*) Zanzibar: Doc. 1895 S. 127; Eberstein S. 179.
3 ) Hardinge, Bericht vom 27. IV. 1895 > n Doc. 1896 S. 137.
3 ) Bei den Wayao: Weule, Ergebnisse S. 56; Wangoni: Richter S. 674.
4 ) So bei den Wayao.
6 ) Eberstein S. 178.