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Die Haussklaverei in Ostafrika : geschichtlich und politisch dargestellt / von Fritz Weidner
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Eine ähnliche Sitte besteht bei den Wahehe 1 ), wo die Eselshüter des Sultans eine besondere Sklaven artige, unmittelbar im Dienst des Sultans stehende Kaste bilden, die sich aus solchen Untertanen ergänzt, die sich durch Berührung mit diesen verunreinigt haben.

III. Wirtschaftliche Not.

I. Schuldsklaverei.

Ein weiterer Grund für die Unfreiheit rührt daher, daß die Einge­borenen Afrikas andere Begriffe als wir über den Wert der Persönlich­keit haben. Bei der geringen Achtung vor der Persönlichkeit des In­dividuums steht diese nicht wie bei uns außerhalb, sondern innerhalb der Bewertung als ein veräußerbares Gut. Der primitive Mensch darf also in seiner Jahresbilanz neben seinen Vermögensstücken auch sich selbst mit dem üblichen marktgängigen Wert einsetzen. Er kann, wenn er allen Besitz veräußert hat, sich schließlich auch seiner Freiheit ent- äußem, ja er muß das sogar, wenn er anderen verschuldet ist, da er dafür nicht nur mit seinem Vermögen, sondern schließlich auch noch mit seiner Person haftet. Ist der Schuldner ein Mann von Familie, der eine Frau und Blutsverwandte besitzt, und ist er gar das Haupt einer solchen Sippe, dann darf er kraft des Rechtssatzes, daß die ganze Geschlechts­genossenschaft 2 ) oder Sippe für ihr Mitglied verantwortlich ist, erst Frau, Kinder und Blutsverwandte, bei mutterrechtlicher Verwandtschaft Nelfen und Nichten, als Sklaven verpfänden oder verkaufen, ehe er selbst an die Reihe kommt. Die Pfand- und Schuldsklaverei war Rechtsinstitution überall im Binnenland, wo Sklaverei besteht, im Hinterland von Lindi, in Wilhelmstal, Mpapua, Muansa, Kilimatinde, bei den Wahehe 3 ), den Wadschagga 4 ) und den Wangoni 5 ). Das islamische Recht kennt die Schuld- oder Pfandsklaverei dagegen nicht, so daß sie weder in Zanzibar, noch an der Küste D. O. A.s, noch der von Br. O. A. 6 ) vorkam. Aller­dings berichtet Velten 7 ), daß freie Kinder mit ihrer Zustimmung vom Vater doch verpfändet werden durften; das ist offenbar eine Modifi­zierung des islamischen Rechts durch das der Eingeborenen.

J ) Nigmann S. 67.

2 ) So Post I S. 50.

3 ) Nigmann S. 67.

4 ) Merker, Wadschagga S. 21.

5 ) Richter, Wangoni S. 674.

6 ) Doc. 1896 S. 189.

7 ) Sitten S. 380.

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