4
und zwar „die wichtigste erste Rechtsform, durch welche die Einzelwirtschaft die ihr notwendigen Arbeitskräfte zum Zweck der Produktion von außerhalb an sich heranzieht“ 1 ). Ihr innerer Grund ist sonach ein ökonomischer, und je nachdem das Wirtschaftsleben, in dem sie vorkommt, mehr geld- oder mehr naturalwirtschaftlicher Art ist, hat sie verschiedenen Charakter.
Beide Kulturen, die in Ostafrika Zusammenstößen, kennen die Sklaverei; sie ist aber bei beiden ihrem Wesen nach verschieden und nicht den Eingeborenen von den Arabern erst überbracht worden. Während sie im Bereich der Küstenkultur eine auf den religiösen Vorschriften des mohammedanischen Glaubensgesetzes, dem Scheria, beruhende kapitalistische Unfreiheit ist — der Sklave ist privatwirtschaftliches Kapitalvermögen, das Rente abwerfen soll —, so wird sie im Binnenland nicht des durch sie zu erzielenden Gewinnes, sondern des Ansehens und der Macht halber geübt, die der Besitz vieler Sklaven gewährt. Teils dienen diese als Krieger unmittelbar zur Erhöhung der Macht des Herrn, teils entheben sie, indem sie die Feldarbeit übernehmen, ihre Herren der Sorge um die tägliche Nahrung, so daß diese sich um so mehr der Jagd, dem Kriege oder dem Nichtstun hingeben können.
Entsprechend der verschiedenen Stufe der arabischen und der Ein- geborenen-Kultur unterscheidet sich die Sklaverei bei beiden ferner dadurch, daß sie sich bei dieser nur auf das Herkommen, bei jener aber auf ein wohldurchdachtes, in den verschiedenen Rechtsschulen schriftlich überliefertes Sklavenrecht stützt. Von den mannigfachen' Glaubensbekenntnissen des Islam sind in Ostafrika das schafeitische, zur sunnitischen Hauptkirche gehörige, und das ibaditische vertreten. Davon hat das letztere von mehr aristokratischem Charakter die geringere Bedeutung, denn zu ihm bekennt sich zwar der Sultan von Zanzibar, aber sonst nur die kleine Gemeinde des Maskataraber. Die Masse der ostafrikanischen Küstenneger gehört dem schafeitischen Ritus an, dessen Sklavenrecht im Buch II §§ i—25 des Abu Suga mit dazu gehöriger Glosse des Baguri niedergelegt und von Sachau ins Deutsche übertragen und bearbeitet worden ist 2 ).
B. Begründung des Sklavereiverhältnisses.
Die Sklaverei als eine unabhängig vom Werden und Vergehen einer Generation bestehende Form der Arbeitsverfassung bedarf, damit das
') Wagner S. 50.
2 ) Sachau S. 121—179.