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Die Haussklaverei in Ostafrika : geschichtlich und politisch dargestellt / von Fritz Weidner
Entstehung
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einer Sklavin gezeugtes Kind von deren Herrn loszukaufen, aus Pangani wird sogar berichtet, daß er einen Anspruch auf das Loskaufsrecht hat. Eine besondere Rechtsstellung haben die Kinder der Surias, das sind solcher Sklavinnen, die sich der Sklavenherr aus der Gesamtzahl seiner Sklavinnen zu Nebenfrauen erwählt hat. Ihre Kinder, soweit sie von ihrem Herrn abstammen, sind frei.

Diese hier angeführten Rechtsverhältnisse galten außer an der Küste überall auch im Binnenland dort, wo die Menschen mit dem Be­kenntnis zum Islam auch das mohammedanische Recht angenommen haben, also besonders in den Niederlassungen der Araber Tabora, Udjidji und den anderen, bis zur Regelung der Sklaverei Verhältnisse durch die europäischen Verwaltungen.

2. Binnenlandsrecht.

Spielt im mohammedanischen Recht der Umstand der Rechtmäßig­keit der Ehe eine Rolle, so war bei den Eingeborenenstämmen teils der Stand und teils die Art des Verwandtschaftssystems Mutter- oder Vaterrecht entscheidend. Das erstere war bei den Wangoni, wo die Nachkommenschaft aus Mischehen immer frei war 1 ), und bei den Wad- schagga der Fall, wo die Kinder stets der ärgeren Hand folgten 2 ). Die Verwandtschaft entschied bei den Washambaa, bei denen das Kind dem Stand der Mutter folgte. Überhaupt nicht vererblich war das Sklavenverhältnis bei den Wahehe 3 ); und für das Zwischenseengebiet gilt, wie gleich zu zeigen sein wird, ähnliches.

II. Gewalt als begründendes Moment.

I. Sklavenraub.

Neben der Vererblichkeit wird die Sklaverei dadurch begründet, daß Menschen, die bisher frei waren, gewaltsam in die Sklaverei ge­führt werden. Dabei ist, um ein richtiges Urteil über die Verhältnisse zu gewinnen, der kapitalistische Sklavenraub, der von Europäern und Arabern jahrhundertelang in Afrika geübt wurde und den man mit Leroy 4 ) als denungesetzlichen bezeichnen kann, von demgesetz­lichen, das ist von der Überführung in die Kriegsgefangenschaft, zu unterscheiden, die als älteste Form der Begründung der Unfreiheit über-

') Richter, Wangoni S. 674.

2 ) Merker, Wadschagga S. 21.

3 ) Nigmann S. 67.

4 ) Gott w. e. 1890 S. 170.