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Die Haussklaverei in Ostafrika : geschichtlich und politisch dargestellt / von Fritz Weidner
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Gleichgewicht zwischen dem Stand der Freien und derUnfreien gewahrt bleibt, der dauernden Erneuerung. Die Vererblichkeit von den Eltern auf die Kinder vermag das nicht allein zu erreichen, weil erfahrungsgemäß die Geburtsrate bei Sklavenehen geringer ist als bei solchen von Freien.

Um den Sklavenstand zahlenmäßig auf der gleichen Höhe zu halten, muß er von außen vermehrt werden, sei es, daß man gewaltsam Freie zu Unfreien macht, sei es, daß solche aus Not sich freiwillig in die Sklaverei begeben. In Ostafrika kommen bezw. kamen alle diese Formen der Be­gründung des Sklavereiverhältnisses vor.

I. Vererblichkeit der Sklaverei.

I. Mohammedanisches Recht.

Im islamischen Kulturkreis bildet den Hauptgrund für die dauernde Erhaltung der Sklaverei die Erblichkeit der Sklaveneigenschaft. Die Kinder von Sklaven sind wieder Sklaven. Haben die Eltern denselben Herrn, so besteht über das Eigentumsrecht an den Kindern kein Zweifel; im anderen Falle muß man unterscheiden, ob die Verbindung nur vor­übergehend war, oder ob eine nach dem Scheria rechtmäßige Ehe ge­schlossen worden ist. Entspringt das Kind einer außerehelichen Ver­bindung, so gehört es dem Herrn der Mutter, sonst dem des Vaters. Auch bei der Verbindung zwischen einer Sklavin und einem Freien gibt für das Rechtsverhältnis der Nachkommenschaft der Umstand Ausschlag, ob eine rechtmäßige Ehe vorliegt oder nicht. Ein Kind, daß der Freie mit einer Sklavin außerehelich zeugt, folgt der ärgeren Hand; hat eine rechtmäßige Ehe Vorgelegen, so ist es freies Kind des freien Vaters. Es ist bemerkenswert, daß hier die Landessitte der Nachkommen­schaft günstiger ist als das geschriebene sonst für die Schafeiten in Ost­afrika geltende Recht. Dieses besagt nämlich 1 ), daß auch die Kinder einer solchen rechtmäßigen Ehe der ärgeren Hand folgen, es sei denn, daß der Vater im Glauben gewesen ist, eine Freie geheiratet zu haben. In diesem Fall ist das Kind frei, der Vater aber dem Herrn der Sklavin zum Ersätze verpflichtet. 2 ) Das von einem Sklaven mit einer Freien gezeugte Kind ist frei; eine rechtmäßige Ehe zwischen einer Freien und einem Sklaven ist nicht gestattet. Praktisch wird der Rechts­zustand von Kindern eines Freien und einer Sklavin durch die Gewohn­heit noch mehr gemildert. In der Regel pflegt der freie Vater sein mit

b Abu Suga § 23 und Kommentar von Baguri, Sachau S. 127, 175.

2 ) a. a. O. § 24 S. 177.