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Das Schicksal der Deutschen in Krain
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III. Die Unterdrückung der Deutschen und dazu dienende Maßregeln der slowenischen Nationalregierung.

Der geschilderte Zustand wurde nach dein Amtsantritte der slowenischen Nationalregieruug durch eine Neil>e gegen die Deutschen gerichteter Maßregeln beseitigt,

'Als Ende Oktober 1918 der Zerfall Österreichs sichtbar wurde, veranstalteten die im Slowenischen Volksrate vereinigten slowenischen Parteien am 29. Oktober eine große Manifestation, um den Willen zur Bereinigung mit den Kroaten und Serben kuudzutun. 'Auö Anlaß der Begehung dieses Nationalfeiertages wurde von eiucin uugenannten Komitee die Weisung ausgegeben, daß alle deutschen Ausschriften in Laibach entfernt werden müssen. Da diese 'Aufforderung anch an zahlreiche deutsche Geschäftsleute und Private gerichtet wurde, liabeu die Deutschen Laibachs, um Zwischenfälle zu vermeiden, freiwillig alle deutschen 'Aufschriften entfernt, so daß die Stadt über Nacht ein rein slowenisches 'Ausseben erhielt. Die nene provisorische Nationalregierung, die sich am ^1, Oktober 19gebildet hatte, stellte -^war in einer feierlichen Proklamation die Wahrung der Elire und des Eigentums der fremdsprachigen Staatsbürger in 'Aussicht, sie hielt sich jedoch, wie die Tatsachen zeigen, nicht an ihr Versprechen, Sogleich nach ihrem 'Amtsantritte hat die slowenische Nationalregieruug den Grundsatz aufgestellt, daß keine leitende Stelle im Staatsdienst von einem nichtslowenischen Beamten besetzt sein dars, Es wurden daher die leitenden deutschen Staatsbeamten, von denen einzelne viele Iabre hindurch zum Wohle der Bevölkerung gewirkt hatten, vielfach unter Zufügnng persönlicher einbilden entfernt uud durch rang­jüngere slowenische Beamte ersetzt. Mit 1. Jänner l.Z. hat man aber überhaupt sämtliche Staarsangeftellte deutscher Nationalität im Be­reite der sloweuiscben Nationalrcgierung ihres 'Amtes entsetzt und derdeutschösterreichlschen Negienmg zur Verfügung gestellt". Dies widersubr mehr nur den deutschen Beamten, die von auswärts in slowenische Gebiete übersetzt worden waren, sondern auch solchen, deren Familien seit vielen Menschenaltern in Krain ansässig sind, der bezüglichen Verordnung vom 16, Dezember 1918 ('Amtsblatt Nr, XXV) hat sich die Nationalregieruug zwar vorbehalten, einzelne deutsche Beamte aus ihr 'Ansuchen wieder anzustellen, doch sind nur wenige solche 'Ausnahmen gemacht worden. Mir der Kundmachung der Nationalregierung vom 19. Februar 1919 ('Amtsblatt Nr. 1.) wurde das gleiche Verfahren gegen die deutschen Notare eingeleitet,

Für die Gerichtsbehörden wurde unter dem ZI. Oktober 1918 ('Amtsblatt Nr. 1> eine Verordnung herausgegeben, womit bestimmt wurde, daß als 'Amtssprache von nun an nur die slowenische Sprache zu gelten hat. 'Alle doppelsprachigen 'Aufschriften und Siegel sind durch