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Die Kolonialbahnen mit besonderer Berücksichtigung Afrikas / von F. Baltzer
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Betrieb und Verkehr.

Tanga, Alt- und Neu-Moschi zu pachten. Der Bau von Verpflegungs- Stationen an der Tanganjikabahn ist eingeleitet.

Die entsprechenden Anlagen der Ugandabahn, insbesondere die Verpflegungsstationen, wie sie 1907 bestanden, erscheinen zweckent­sprechend und verdienen Anerkennung; die Mahlzeiten, die zu den verschiedenen Tageszeiten dort bereitstehen, sind gut zubereitet und entsprechen bei angemessenen Preisen allen Anforderungen, die selbst der verwöhnte Reisende in Afrika stellen kann.

Die Nigerische Bahn hat auf ihrer Hauptstrecke LagosJebba Saria(Kano) bei dem Bootszuge, der, wie früher erwähnt, wöchentlich einmal im Anschluß an den Liverpooler Dampfer der EiderDempster- Linie die Strecke befährt, Schlaf- (s.Seite 403) und Speisewagendienst eingerichtet. Der vierachsige Speisewagen, der mit Kücheneinrichtung, elektrischer Beleuchtung und elektrisch angetriebenen Windfächern ver­sehen ist, wird imZuge bis zumEndpunkt mitgeführt. DerWagcn hat einen Mittelgang, zu dessen beiden Seiten je drei Tische mit je zwei einander gegenüberliegenden Sitzplätzen, also im ganzen 12 Sitzplätze, an der Wagenlängswand aufgestellt sind. Für die Mahlzeiten werden folgende Preise erhoben: Frühstück 6 Uhr morgens (Tee) 1 f i sh., zweites Früh­stück 2 sh., Mittagessen 3 sh., 4 Uhr-Tee 1 sh., Abendessen 472 sh., zusammen 11 sh. für den Tag. Speisen und Getränke sind einwandfrei und die Preise angemessen. Die Dienerschaft besteht natürlich aus Schwarzen, nur der Zahlmeister des Speisewagens ist ein Weißer.

Auch auf einigen Linien in Ägypten und in der Südafrikanischen Union auf der Strecke KapstadtBulawayoViktoriafälle besteht Speisewagen- und Schlafwagendienst.

Verpflichtungen der Eisenbahnen gegenüber der Reichs- Post- und Telegraphenverwaltung.

Als es sich beim Bau der ersten deutschen Schutzgebietsbahn in Deutsch-Südwest, der Bahn SwakopmundKaribibWindhuk, darum handelte, die Beziehungen zwischen Bahn und Reichs-Postverwaltung zu regeln, griff man in Ermangelung eines Postgesetzes für die Schutz­gebiete auf §42 des Preußischen Kleinbahngesetzes vom 28. Juli 1892 zurück und vereinbarte eine Vergütung an die Eisenbahn für die Beförderung der Briefpost von 50 Pf. für jede Fahrt und für die Beförderung der Packereien von 2 Pf. für je 50 kg und das Kilometer (40 Pf./tkm).

Diese auf dem Grundsatz von Leistung und Gegenleistung be­ruhende Vergütung belastet die Postverwaltung, die in den Schutz­gebieten im Anfänge naturgemäß mit Fehlbeträgen arbeitet, also der Reichszuschüsse noch nicht entbehren kann, nicht unbeträchtlich. Da aber auch die Schutzgebietsbahnen im Anfang ihrer Entwicklung wirt­schaftlich schwache Unternehmungen sind, so wurden zwischen den beteiligten Reichsbehörden für die Folge die nachstehenden allgemeinen Bestimmungen unter dem Gesichtspunkte vereinbart, daß den Eisen­bahnen mit Rücksicht auf die vom Reich gewährten Vorteile zwar