Verkehr.
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schnellste Verbindung zwischen Swakopmund und Tsumeb, 565 kin. durch einen Zug. der Mittwochs 7.00 morgens Swakopmund verläßt und Onguati 1.30 nachmittags erreicht; die Reise wird Donnerstags früh 7.46 fortgesetzt und abends 7.55 in Tsumeb beendet; also Gesamtfahrzeit 18 Std. 39 Min. und 30.3 km Reisegeschwindigkeit. Die Kameruner Nordbahn. 160 km. wird bei der Talfahrt in 8 Std. 10 Min. mit nur 19,6 km Reisegeschwindigkeit befahren; die Inlandbahn Lome—■ Palime in Togo, 119 km, in 5 Std. 56 Min. mit rund 20 km Reisegeschwindigkeit. Die kürzeren Strecken werden also verhältnismäßig etwas langsamer durchfahren, was auch mit darauf beruht, daß die Stationen daselbst in geringeren Abständen liegen. Im allgemeinen macht sich schon jetzt ein gewisses Bestreben geltend, die Fahrzeiten überall nach Möglichkeit abzukürzen; man darf dabei aber nicht übersehen, daß der Wert der Zeit in Afrika nicht derselbe ist wie in unserem schnellebigen Mutterlande.
Verkehr.
Gesetzliche Bestimmungen.
Für alle unsere Schutzgebietsbahnen Afrikas, soweit sic dem öffentlichen Verkehr dienen, gilt seit dem 1. Juli 1913 die durch Reichskanzlerverordnung vom 26. Februar 1913 eingeführte einheitliche Ko- lonialeisenbahn-Verkehrsodnung (abgekürzte Bezeichnung KVO. 1 , die in ihrem vollen Wortlaut nebst der Anlage A, Leichenpaß, im „Deutschen Kolonialblatt" 1913, S. 179 veröffentlicht ist. Sie lehnt sich in Einteilung und Zählung der einzelnen Paragraphen genau an die Deutsche Eisenbahnverkehrsordnung iEVO.) vom 1, April 1909 an, ist aber mit Rücksicht auf die einfacheren, noch wenig entwickelten Verhältnisse in den Schutzgebieten einerseits zum Teil wesentlich vereinfacht. andererseits zur Erleichterung ihrer Handhabung durch Zusätze allgemeiner Art ergänzt, die den heimischen Ausführungsbestimmungen zur EVO. entnommen sind und heute als allgemeine Beförderungsbedingungen in der Heimat überall angewendet werden. Diese Zusätze konnten unbedenklich in die neue KVO. übernommen werden, weil sie von der wirtschaftlichen Entwicklung der Schutzgebiete, den klimatischen und Arbeiterverhältnissen und sonstigen dem Wechsel unterworfenen Bedingungen unabhängig sind.
Auf die einheitliche Gestaltung der KVO. war — entsprechend dem Vorgänge be i der KBO. — besonderer Wert zu legen, um hierdurch eine einheitliche Entwicklung des Eisenbahnverkehrs und eines Eisenbahnfrachtrechts in unseren Schutzgebieten anzubahnen, das dem heimischen möglichst ähnelt; dadurch werden diese in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung sowohl einander als auch dem Muttcrlande näher gebracht. Die Einführung durchgehender Tarife für die überseeische Güterverfrachtung zwischen Mutterland und Schutzgebiet, ein Gedanke, dem man bereits wiederholt näherzutreten versucht hat, und den zu verwirklichen eine Aufgabe der Zukunft sein wird, erscheint nur auf der Grtmdlage einer einheitlichen kolonialen Eisenbahnverkehrs-