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Betrieb und Verkehr.
Wilde Tiere, für die ein besonderer Wagen zu stellen ist, werden nach dem Ladungssatze für Pferde befördert. Im übrigen gelten die Bestimmungen wie im ostafrikanischen Tarif.
Nebengebühren: Im Anhang zu den Tarifen sind die Nebengebühren (für Vordrucke, Wiegen, Zählen, Verladen, Krangcld, Wagenstandgeld, Deckenmiete usw.) im wesentlichen übereinstimmend für alle Schutzgebiete festgesetzt. Kilometerzeiger, allgemeine Kilomctcrtarif- tabelle, alphabetisches Verzeichnis der Güter nebst Klasseneinteilung bilden den übrigen Inhalt der Tarife.
Die Fracht ist auf der Abgangsstation im voraus zu bezahlen; es besteht also, abweichend von der Heimat, im allgemeinen 1 ) noch Frankaturzwang. In den Tarifen von Togo, Ostafrika und für die Kameruner Mittellandbahn ist indessen vorgesehen, daß Frachtüberweisungsverkehr mit Genehmigung des Gouverneurs eingeführt werden kann: hierfür würden natürlich zunächst nur die mit weißen Beamten besetzten Stationen in Frage kommen.
Durchgangstarife
für den Verkehr zwischen dem Mutterland und Stationen der Schutzgebietsbahnen.
Schon durch einen Tarif vom 15. September 1899 hatte eine Anzahl deutscher Staats- und Privateisenbahnverwaltungen in Gemeinschaft mit der Deutschen Ostafrika-Linie in Hamburg für den Verkehr nach Ostafrika die durchgehende Beförderung von Frachtgütern von einer großen Anzahl deutscher Eisenbahnstationen nach den Häfen Bagamoyo, Beira, Chindc, Ibo, Kilwa, Lindi, Mikindani, Pangani, Quelimane und Saadani übernommen. Dieses Abkommen wurde durch den Tarif vom 1. August 1904 auf die Häfen Daressalam, Delagoabucht (Laurenzo Markes), Durban (Port Natal), Mombassa, Mosambik, Tanga und Sansibar und durch den Nachtrag vom 1. Januar 1911 auf den Hafen Kilindini erweitert, auch die Zahl der einbezogenen heimischen Stationen vermehrt. Als Vorbild diente der Tarif für den deutschen Levante-Verkehr über Hamburg seewärts nach den Hafenplätzen Alexandrette, Alexandrien, Batum, Beirut, Braila, Konstantinopel, Smyrna usw. Der zu zahlende Tarif schließt alle Kosten der Beförderung zu Lande und zur Sec nebst der Abfertigung in Hamburg und den Landungskosten in Afrika — soweit solche erhoben werden — ein. Für die umgekehrte Richtung wie für den Verkehr von und nach den übrigen Schutzgebieten, und zwar von und nach dortigen Eisenbahnstationen ist es zur Einrichtung einer durchgehenden Abfertigung noch nicht gekommen. Die Ausdehnung der Maßnahme in diesem Sinne ist zwar seinerzeit von der Handelskammer und den Ältesten der Kaufmannschaft zu Berlin und von kolonialen
*) Auf der Otavibahn und der Bahn Karibib—Windhuk ist für einige Stationen Frachtüberweisungsverkehr eingeführt.