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Die Kolonialbahnen mit besonderer Berücksichtigung Afrikas / von F. Baltzer
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Güterverkehr.

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mitnehmen. Für Übergewicht über 30 kg ist in Ostafrika d:e tarifmäßige Gepäckfracht zu zahlen, wenn die Traglast nicht als Stückgut aufgegeben wird. Gewisse leichtentzündliche, ätzende usw. Gegenstände dürfen nicht mitgenommen werden. In Togo besteht ein besonderer Traglastentarif.

Reisegepäck. Außer dem eigentlichen Reisebedarf sind zur Be­förderung als Reisegepäck im wesentlichen dieselben Gegenstände zugelassen, die im deutschen Tarif enthalten sind.

In Südwest gilt als Gepäcktarif der Satz von 6 Pf. für 100 kg und das Tarifkilometer, in Togo wird der Frachtsatz auf Grund des gleichen Tarifes nach Entfernungen von je 10 km abgestuft, also zu 60 Pf. bis 10 km, 1,20 Jb von 11 bis 20 km, 1,80von 21 bis 30 km usw., für je 10 km steigend um 60 Pf. In Ostafrika und auf der Kameruner Mittel­landbahn wird das Reisegepäck nach dem Satze der Stückgutklasse I tarifiert, für die ein Staffeltarif besteht.

Die bei Verlust, Wertminderung oder Beschädigung von Reisegepäck von der Eisenbahn zu leistende Entschädigung ist für die einzelne Sen­dung auf den Ilöchstbetrag festgesetzt: in Südwest von 500«W, in Togo von 400 Jl, in Ostafrika von 200 Rp. = 266,67Die Beschränkung auf diesen Höchstsatz darf indessen nicht geltend gemacht werden, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn vorliegt.

Beförderung von Expreßgut. Diese Abfertigungsart ist zu­nächst nur in Südwest eingeführt. Für eine Reihe von Landeserzeug­nissen des Gartenbaues und der Landwirtschaft, also insbesondere für frische Trauben, Butter, Eier, frisches Fleisch, Gemüse, Gartenfrüchte, Milch und Rahm, Obst, ferner Eis und lebende, frische und geräucherte Fische, Muscheln, Langusten usw. sind 40 Pf. für das Tonnenkilometer, mindestens aber 0,50 <76 für jede Sendung, für alle übrigen Güter 90 Pf. für das Tonnenkilometer, mindestens aber 1 Jb für jede Sendung zu zahlen. Die Abfertigung erfolgt auf Gepäckschein.

Beförderung von Leichen. In Togo wurden früher Leichen von Weißen unentgeltlich befördert, die von Farbigen waren von der Beför­derung ausgeschlossen. Dies ist durch den neuen Tarif beseitigt worden. Für auf Frachtbrief aufgegebene Leichen wird an Fracht für das Tarifkm erhoben: in Togo 0.50 Jf, mindestens aber im ganzen 30 <M; in Ostafrika 0.50 Rp. = 0,67 J(, im ganzen mindestens 30 Rp. = 40 ./6; in Süclwcst die Fracht für 5000 kg in der Wagenladungsklasse I, das sind 5X30 Pf. 1,50 -U> f. d. km. Für die Kameruner Mittellandbahn besteht dieselbe Regelung wie in Togo.

Begleiter von Leichen haben, wenn sie in Personenwagen Platz nehmen. Fahrkarten der betreffenden Wagenklasse, sonst Fahrkarten der 2. Klasse, farbige Begleiter solche der 3. Klasse zu lösen.

Güterverkehr.

Tarife.

Die Tarife der Kolonialbahnen werden in unseren Schutzgebieten im allgemeinen vom Reichskolonialamt nach Anhörung der Gouver­neure und Betriebspächter oder -führer festgesetzt. Bei Privatbahnen,