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Die Kolonialbahnen mit besonderer Berücksichtigung Afrikas / von F. Baltzer
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Betrieb und Verkehr.

verschiedenen Fristüberschreitungen nur so viel Zwanzigstel der Fracht, als in der heimischen EYO. Zehntel vorgeschrieben sind.

Eisenbahnrat.

Auf Beschluß des Reichstages vom Dezember 1911 wurde ent­sprechend dem allgemeinen Bestreben nach Ausbildung der Selbst­verwaltung in den afrikanischen Schutzgebieten eine Organisation nach Art des heimischen Eisenbahnrats zur Mitwirkung bei der Festsetzung der Eisenbahn- und Schiffahrtstarife ins Leben gerufen; es handelt sich dabei für jedes einzelne Schutzgebiet um eine etwa den heimischen Bezirkseisenbahnräten gleichkommende Einrich­tung zur ständigen Vertretung der Bevölkerung in Eisenbahnverkehrs­fragen, die sich an den Gouvernementsrat der Schutzgebiete Ostafrika, Kamerun und Togo und an den Landesrat des Schutzgebiets Deutsch- Südwest anlehnen soll. Demgemäß wurde im Mai 1912 für Südwest, im September 1913 für Ostafrika ein Eisenbahnrat gebildet, der in allen wichtigen Eisenbahnverkehrsfragen, insbesondere bei Feststellung oder wesentlicher Abänderung der Fahrpläne und Tarife zu hören ist und gutachtliche Äußerungen abzugeben hat.

Der Eisenbahnrat in Ostafrika besteht aus zehn (in Südwest acht) Mitgliedern, nämlich je zwei Vertretern der Landwirtschaft, des Handels und der Industrie (und anderer Berufe), die vom Gouvernementsrat auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden; ferner dem Referenten für das Eisenbahnwesen beim Gouvernement, einem Vertreter der Kaiserlichen Schutztruppe und den beiden Betriebsleitern der Tan­ganjika- und der Usambarabahn. Die Tätigkeit der Mitglieder des Eisenbahnrats ist ehrenamtlich; der Eisenbahnrat wird mindestens ein­mal jährlich einberufen (Amtl. Anzeiger für Ostafrika, Nr. 52 vom 20) September 1913, S. 143).

In Togo besteht seit Jahren eine weitgehende Mitwirkung der an­sässigen KaufmannschaftVereinigung der Togo-Kaufleute" bei der Beratung wirtschaftlicher Maßnahmen der Verwaltung, so daß hier die Einsetzung eines besonderen Eisenbahnrats vorerst entbehr­lich erscheint.

Die Bildung des Eisenbahnrats in Kamerun ist zurzeit noch nicht abgeschlossen.

Personenverkehr.

Wagenklassen und deren Preise. Während auf den heimischen Neben- und Kleinbahnen meist nur zwei Klassen bestehen, sind auf unseren Schutzgebietsbahnen mit Rücksicht auf die Rassenverschieden­heiten drei Klassen eingeführt; sie sind bezeichnet als 1., 2. und 3. Klasse, die nach Ausstattung der Wagen und Raumbemessung der Plätze etwa unserer heimischen 2., 3. und 4. Klasse entsprechen. In der 1. Klasse werden im allgemeinen nur Weiße befördert, ausnahms­weise, und zwar mit Genehmigung der Eisenbahnverwaltung, auch hoch- gestellte Farbige. Die Benutzung der 2. Klasse steht jedermann frei.