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Rechtsverhältnisse und Sitten der Wadschagga / von M. Merker
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Prozefsrecht.

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ner etwa

sie zu ihrem Mitschuldigen, der ihm ein Rind zu zahlen hat. Will sie dieser jedoch nicht aufnehmen, so nimmt sie der Ehemann gegen Zahlung eines zweiten Rindes zurück; behält

Besondere

nicht.

er Bie dagegen und wird sie Mutter eines von ihrem Ehemann erzeugten Kindes, so mufs sie nach der Geburt desselben zu ihrem Mann zurückkehren. Wird das Weib dagegen von seinem Verführer schwanger, so wird es dadurch dessen Ehefrau, und das Kind sein ehe­liches Kind. Er mufs nun aber zehn Rinder an ihren früheren Mann zahlen, wovon dieser

nit einem

fünf an den Vater der Frau gibt.

Notzucht, an einer verheirateten Frau begangen, wird mit dem Tode bestraft, wonehen

en wegen

man sie

der gesamte Besitz des Thäters eingezogen und dem Ehemann der mifshandelten Frau über­geben wird.

Notzucht an einem unheschnittenen Mädchen wird ebenfalls mit dem Tode bestraft,

echer zur

an einem beschnittenen Mädchen mit Zahlung eines Rindes an den Häuptling, eines zweiten

Erreicht ;s für den

an den Vater und je einer Ziege an jedes weitere Mitglied der Familie des Mädchens.

Bei Raub und Einbruch zahlt der Thäter dem Geschädigten das Doppelte dessen, was er genommen hat. War das Genommene Vieh, so zahlt er ebenso wie beim Diebstahl oder bei Unterschlagung desselben das Siebenfache. Bei Viehdiehstahl wirkt es strafmildernd, wenn

;ten einen bst dessen

dem Bestohlenen das gestohlene Stück unbeschädigt wieder zurückgegeben werden kann. Der Versuch des Diebstahls eines Rindes wird mit Zahlung einer Ziege bestraft. Auf

Iden, doch wenig be- iszukaufen,

Weib wird

Hehlerei steht Zahlung einer oder mehrerer Ziegen.

Kriegsverrat wird mit dem Tode bestraft, Desertion im Kriege mit Einziehung des Besitzes. Nach Rückkehr der Krieger aus dem Feldzuge, bei der Siegesfeier in der Häupt­lingsburg, stellt man den Deserteur in einen von Weibern gebildeten Kreis, die ihn ver­höhnen. Dann wird ihm die Lunge eines geschlachteten Rindes vorgeworfen, die sonst der Häuptling seinen Hunden zu fressen gibt. Man bindet dem Feigling einen Weiberschurz

idem etwa

um und gibt ihm eine Traube Bananen, die er nach Art der Weiber auf den Markt tragen

lern er ge- [esstrafe. seinen Fall

mufs, wobei ihn das Volk begleitet und verhöhnt.

Stirbt jemand durch Zauberei eines andern, so mufs dieser den Gifttrank nehmen und wird mit Einziehung seines Besitzes bestraft, wenn sich seine angebliche Schuld herausstellt. Das eingezogene Gut erhält der Erbberechtigte des Verstorbenen. Ist jemand durch Zauberei erkrankt, so mufs der dieses Vergehens Beschuldigte ihn wieder gesund zaubern oder wird mit Zahlung einer Anzahl Rinder bestraft, die der Erkrankte erhält, wenn hier seine Kunst versagt.

Den Tod eines Menschen ohne ersichtliche Ursache führt der Glaube der Wadschagga

her jemand werden.

Thäter zu- zterer zwei der diesem

auf den Zorn der warumu zurück.

Widernatürliche Unzucht ist unbekannt.

rd mit dem fahrlässige mit einem es Besitzes, ig wird der erhält dann

4. Prozefsrecht.

Ein Selbsthilferecht, etwa auf Pfändung oder Festnahme des Schuldners, hat der Gläubiger nicht. Geheimbünde zum Zweck der Rechtsverwirklichung oder Friedensvermitte- lung gibt es nicht.

Die gerichtliche Verhandlung findet in einer Beratung vor dem Häuptling

erführer zu h der Ehe- tschädigung und schickt

und dessen Akidas statt. Entscheidend ist das Urteil des Häuptlings, das dann von den Akidas vollstreckt wird.

Ein Instanzenzug ist nur in beschränktem Mafse in Gebrauch.

Die Landschaft ist in Bezirke eingeteilt, deren jedem ein Akida vorsteht. Vor ihn