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Zeitrechnung. — Vermögensrecht. — Grund und Boden.
7. mfungäti ist der Unglücksmonat (ufungati «= 7). Man beginnt in diesem Monat nicht mit dem Bau einer Hütte, da das Weib in einer solchen bald nach der ersten Geburt hinsiechen und sterben würde; ebenso würde eine Kuh nach dem ersten Kalb krepieren. Im mfungati findet keine Hochzeit statt, man übergibt einem andern kein Vieh zur Pflege, man rasiert den Kopf nicht, pflanzt nicht, beginnt keinen Krieg. Ein im mfungati geborenes Mädchen wird erst nach mehrjähriger Ehe das erste Kind gebären, ein in diesem Monat geborener Knabe es zeitlebens nie zu Wohlstand bringen. Wer im mfungati einmal lügt, dem glaubt man den ganzen Monat nicht.
8. kunjänja (njanja — 8), in ihn fällt die Ernte von Kolakasieu und Yams.
9. kukjenda (kjenda = 9).
10. nikümi (kumi = 10).
11. insa oder mjamvüo, Regenmonat, in dem die Maisfelder bearbeitet werden.
12. msangi.
13. ronddma.
In der Landschaft Kiboscho scheint man nur drei Jahreszeiten zu unterscheiden: mater: die kleine Regenzeit, kissfe: die grofse Regenzeit, koäri: die heifse Zeit. Auch hier hat das Jahr 11—13 Monate. Die ersten beiden Monate der mater nennt man ebenso. Der dritte Monat heifst msa, der vierte düna, die weiteren Monate heifsen der Reihe nach: isädu, ronddma, mfungäti, kunjanja, kukenda, kukümi, dämhi, ora und irukümi.
Wochentage unterscheiden die Wadschagga so viel, als sie Märkte besuchen (jeden Tag findet Markt statt). Gewöhnlich sind dies drei, von denen einer in der Landschaft selbst und an den folgenden beiden Tagen je einer in der westlichen und östlichen Nachbarlandschaft abgehalten wird. In der Landschaft Moschi heifsen diese drei Tage: latümo ja modschi ist der Marktag in Moschi, am laketela findet Markt in Tela, am larindfmma Markt in Kirua statt.
Man unterscheidet drei Tageszeiten: die ngamen beginnt mit Sonnenaufgang und dauert bis 10 Uhr vormittags, daran schliefst sich die mfiri bis 2 Uhr nachmittags. Bis 6 Uhr abends dauert dann die kjugän. Die Nacht (kio) von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang wird nicht in besondere Abschnitte geteilt.
2. Vermögensrecht.
Grund und Boden.
Grund und Boden verteilt der Häuptling, dem daran liegt, dafs sein Land gut bestellt ist und möglichst viel produziert, einmal um seine Leute vor Hungersnot zu schützen, dann aber auch, damit durch den Verkauf von Lebensmitteln Wohlstand ins Land kommt. Er hat das Recht, das dem einzelnen gegebene Grundstück diesem jederzeit ohne Entschädigung wegzunehmen und einem andern zu geben. Nichtbenutzung des Landes hat dessen Verlust nicht zur Folge. Ein Verkaufsrecht hat der Besitzer an dem ihm überwiesenen Land nicht. Durch Vermittelung des Häuptlings kann durch den Willen des Besitzers ein Teil seines Landes auf einen andern übergehen, welcher dabei jenen für die darauf befindlichen Feldfrüchte durch Zahlung von Vieh zu entschädigen hat.
Einen Zauber zum Schutz des Eigentums oder einen Hausgeist, der die Hütte beschützt, kennt man nicht.
Eigentum.
Das Eigentum des einzelnen wird anerkannt, doch hat der Häuptling das Recht, davon zu nehmen, was er wünscht. Der gesamte Verdienst der Weiber und Töchter gehört Merker, Rechtsverhältnisse und Sitten der Wadschagga. 4