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Rechtsverhältnisse und Sitten der Wadschagga / von M. Merker
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Tausclmnttel. Strafrecht.

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Auf Schenkung folgt Gegenschenkung, die kleiner als erstere ist. Darlehen kennt man nicht.

Beim Abschlufs von Verträgen sind Beteuerungen üblich. Sso kiussä, so wahr Kiussa lebt! (Kiussa ist der Kriegername des Häuptlings Meli) oderdie warumu sollen mich töten, wenn ich mein Versprechen nicht halte!

Der Gläubiger nimmt vom Eigentum des nicht zahlenden Schuldners, was er braucht, um sich bezahlt zu machen, eventuell auch Weiber, Töchter, Sklaven oder auch den Schuldner selbst als Pfandsklaven. Für die hinterlassene Schuld haftet der Erbe, aber nur bis zur Höhe des ererbten Gutes.

Der Gläubiger hat kein Kecht auf den Leichnam des Schuldners und ebenso wenig verliert dieser die ehrliche Bestattung. An dem Schicksal der Seele ändert nach dem Glauben des Volks die Schuld nichts.

Der Bürge haftet, wenn der Gläubiger sich durch die ihm zustehenden Rechte gegen den Schuldner nicht bezahlt machen kann.

Der Erbe des Bürgen haftet bis zur Höhe des ererbten Gutes.

3. Strafrecht.

Bei Mord und Totschlag herrscht Blutrache. Eine gemilderte, d. h. eine nicht bis zum Tode reichende Blutrache ist unbekannt. Die Blutrache kann ausgeübt werden von jedem Mann der Familie des Ermordeten und zwar zunächst am Mörder und erst, wenn dieser nicht zu erreichen ist, an jedem Mann oder beschnittenen Knaben seiner Familie. Die Ermordung der Ehefrau rächt deren Mann. Ist ein Weib die Mörderin, so wird die Blutrache nur an ihr oder ihrer Schwester ausgeübt.

In der Regel wird die Blutrache durch ein Wergeid (Komposition) abgelöst. Dazu ist es aber nötig, dafs sich der Mörder an den Häuptling um Vermittelung wendet, wozu er in dessen Gehöft flüchtet und ein Häuptlingskind auf den Arm. nimmt. Die Komposition besteht aus 7 Rindern und 7 Ziegen oder Schafen oder auch aus Sklaven oder Töchtern des Mörders oder aus diesem selbst. Weiber und Söhne können nicht als Komposition ge­geben werden. Der Bluträcher ist zur Annahme der Komposition verpflichtet. Übt er trotzdem die Blutrache aus, so läfst der Häuptling seine ganze Familie töten, weil man glaubt, dafs sonst das Kind des Häuptlings, welches der Mörder auf dem Arm hatte, sterben würde.

Die Komposition fällt an die Erbberechtigten des Ermordeten. Für Zahlung derselben haftet jeder Mann der Familie des Mörders. Hach ihrer Tilgung wird Versöhnung ge­feiert, man ifst zusammen von dem in Zahlung gegebenen Vieh und schliefst Blutsfreund­schaft. Bestärkung der Freundschaft durch Zwischenheirat ist erwünscht und wird an- gestrobt.

Die Familie des Mörders hat das Recht, diesen zu töten, um der Blutrache zu ent­gehen; aussondern kann sie ihn vor Zahlung der Komposition nicht. Der natürliche Tod des Mörders beendet die Haftung seiner Familie zur Zahlung nicht.

Um die Blutrache von sich abzuwenden, steht dem Mörder das Recht zu, seinen Sohn der Familie des Ermordeten zur Tötung zu übergeben, dieser aber auch das Recht, dies abzuschlagen.

Durch Ausübung der Blutrache ladet der Bluträeher den Fluch derselben auf sich und seine Familie, so dafs theoretisch ein Mord das Hinmorden aller Männer beider Familien zur Folge haben kann.