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Deutsches Kolonistenleben im Staate Santa Catharina in Süd-Brasilien / von Hermann Leyfer. Mit einem Vorwort von Albrecht Wilhelm Sellin
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kecken und für politische Vergehen. Bei Strafsachen bildet sich ein Schwur­gericht analog dem staatlichen Schwurgericht, dessen Vorsitzender dann der Seccionalrichter ist.

Das Bundes-Ober-Tribunal in Rio de Janeiro setzt sich zusammen aus 15 Ober-Tribunalsräthen, welche aber nicht Juristen zu sein brauchen, sondern vom Bundespräsidenten unter Zustimmung des Senats aus angesehenen Bürgern auf Lebenszeit ernannt werden. Gewöhnlich werden Senatoren, frühere Minister und hohe Beamte ausgewählt.

Dieser höchste Gerichtshof ist aber nicht etwa die oberste Instanz für alle Rechtsstreitsachen, etwa ein oberstes Revisionsgericht, wie das Reichsgericht in Deutschland, sondern in erster Instanz Gerichtshof für den Bundespräsidenten, die Minister und die Staaten, und Berufungsinstanz gegen die Entscheidungen der Seccionalrichter. Gegen die Entscheidungen der staatlichen Ober-Tribunale ist das Bundes-Ober-Tribunal nur dann als Revisionsgericht zuständig, wenn die Streitfrage ist, ob ein Bundesgesetz gültig oder anwendbar ist, und der staatliche Gerichtshof in verneinendem Sinne entschieden hat, oder ferner, wenn die Gültigkeit staatlicher Gesetze oder Acte der OoverrmckoreK als im Wider­spruch mit der Verfassung und den Bundesgesetzen stehend bestritten wird und das staatliche Gericht sie für gültig erklärt hat.

Die Rechtspflege.

Soweit durch die gesetzliche Organisation der Gerichte den Bürgern Garantiern für eine gerechte Handhabung der Justiz zur Sicherheit von Leben und Eigenthum geboten werden kann, ist es durch die Landesgesetze geschehen.

Die Wahl der Friedensrichter, die Lebenslänglichkeit und Unverletzbarkeit der studirten Richter, das Institut der Geschworenen für Aburtheilung aller Strafsachen, die Oefsentlichkeit des gerichtlichen Verfahrens sogar schon in der gerichtlichen Voruntersuchung, alles dies macht sich auf dem Papier recht schön, in Wirklichkeit ist das Bild aber etwas anders. Die Parteipolitik, welche das ganze öffentliche Leben des Landes beherrscht, bestimmt die Wahl der Friedens­richter und die Aufstellung der Geschworenenliste, und selbst bei den lebens­länglich angestellten und unverletzbaren Rechtsrichtern hat die Regierung fast immer Mittel genug, um sich dieselben entweder willfäbrig zu machen oder sie aus ihrer Stellung zu entfernen. Auch ist gerade die Wählbarkeit der Friedens­richter, zumal sie nach Parteirücksichten erfolgt, eine sehr geringe Bürgschaft für eine unparteiische Recbtssprechung, da die Gewählten meist als Laien unfähig zur selbständigen Amtsführung sind und daher in der Regel der Direktion eines recbtskundigen Staatsanwalts erliegen.

In den deutschen Municipien Sta. Catharina's werden eklatante Rechts­beugungen, soweit die Geschwornengerichte in Thätigkeit treten, nicht zu ver­zeichnen sein.

Die Polizeivcrwaltnng.

Das Polizeiwesen ist ausschließlich Sache der Einzelstaaten, der Bund hat keine Polizeiorgane.

Die Aufgabe der Polizei ist: Verbrechen zu verhüten, begangene Ver­brechen aufzuspüren, die Thäter zu ermitteln und festzunehmen, und das